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Gesundheit

Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und gesundheitlichen Leistungserbringern nochmals verschärft – Änderungen zu § 128 SGB V heute in Kraft getreten

Wie bereits früher berichtet, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, aufgrund von Fehlentwicklungen im Gesundheitsmarkt per 01.04.2009 umfassende Regelungen in einem neuen § 128 SGB V zu treffen. Bereits in den ersten Wochen nach Inkrafttreten zeigte sich allerdings, dass weiterer Regelungs- und Präzisierungsbedarf bestand.

OLG Hamm: Private zahnärztliche Notdienste müssen entsprechend gekennzeichnet werden

Das Oberlandesgericht hat einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem privatrechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst untersagt, in Telefonbüchern unter den Notdienst-Rubriken als „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst“, „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“ oder ähnlich zu inserieren (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 22/09).

Bundesgerichtshof weist Rechtsstreit über die Zusammenarbeit von Augenarzt und Augenoptiker bei der Versorgung mit Brillen an Oberlandesgericht zurück – Revision der Wettbewerbszetrale teilweise statt gegeben

Die Wettbewerbszentrale hatte einen niedersächsischen Augenarzt auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Damit verletzte der Arzt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Hiernach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit diesen strikten Vorschriften soll einer Kommerzialisierung des Arztberufes entgegen gewirkt werden: Der Arzt soll nicht zum „Händler“ von Hilfsmitteln werden.

Wettbewerb im Gesundheitswesen – Wettbewerbszentrale stellt aktuelle Entwicklungen vor

„Neue Entwicklungen in der Gesundheitsbranche spiegeln sich schnell in der Arbeit der Wettbewerbszentrale wieder – rechtliche Grenzen werden neu ausgelotet.“ Dies stellte Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale heute in Bad Homburg fest. Die Anzahl der dabei verfolgten Beanstandungen bewege sich auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Vorjahr.

Pressegespräch „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ am 18. Juni 2009 in Bad Homburg

Die Wettbewerbszentrale lädt zum Pressegespräch „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ am Donnerstag, den 18. Juni 2009, um 10.30 Uhr, nach Bad Homburg ein. Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und spezialisiert auf den Bereich des Gesundheitswesens, wird erläutern, wie sich die Krankenkassenwerbung seit Einführung des Gesundheitsfonds verändert hat, wie in der

Sanktionen bei Verstößen gegen das Alkoholabgabeverbot an Jugendliche – Verletzung des Jugendschutzrechts ist Wettbewerbsverstoß

Wettbewerbszentrale und HDE beabsichtigen, den Jugendschutz zu stärken: Jugendschutz ist ein gesellschaftlich wichtiges Thema. Die Unternehmen im Handel haben ein ureigenes Interesse daran, dass die strikten gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kindern und Jugendliche umfassend eingehalten werden. Der Verstoß gegen das Jugendschutzrecht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen Bayerischen Hausärzteverband – Grenzen einer legitimen Information über den Stand der Verhandlungen zu Hausarztverträgen überschritten

Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband erlassen (Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 11HK O 6351/09 – nicht rechtskräftig). Gegenstand ist eine vom Bayerischen Hausärzteverband an seine Mitglieder herausgegebene Patienteninformation, mit der nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Patienten zum Wechsel in die AOK veranlasst werden sollten. Das Gericht hat nun dem Hausärzteverband untersagt, seinen Mitgliedern eine derartige Patienteninfo zur Verfügung zu stellen.

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T: +49 6172 12150
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