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Gesundheit

Bundesgerichtshof zu Bonus-Systemen bei Apothekern: Verkündungstermin verschoben

Bisher ist die Einführung von Bonus- und Gutschein-Systemen für Apotheker mit einem Risiko verbunden. Dies liegt an den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, die vorsehen, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in jeder Apotheke in Deutschland zu einem einheitlichen Preis an den Verbraucher abgegeben werden müssen. Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Bonustaler oder Gutscheine die gesetzlich vorgesehene Preisbindung unterlaufen, war bisher vollkommen uneinheitlich. Der BGH hat sechs Verfahren zur Entscheidung zusammengefasst, drei davon sind von der Wettbewerbszentrale geführte Verfahren (Aktenzeichen I ZR 193/07, I ZR 26/09 und I ZR 125/08).

Arzttermin in 3 Tagen? LG Düsseldorf verbietet irreführende Krankenkassenwerbung

Eine Krankenkasse warb in Anzeigen, die in Tageszeitungen erschienen, damit, dass man als Mitglied ihrer Krankenkasse einen schnelleren Arzttermin erhalte. Wörtlich hieß es „So schnell war ich noch nie beim Arzt.“ Im weiteren Text wurde dies konkretisiert: „Arzttermin in drei Tagen. Im Krankheitsfall sorgen wir für schnellere Arzttermine …“. Wer nun glaubte, innerhalb von drei Tagen tatsächlich einen Termin beim Facharzt zu erhalten, sah sich allerdings getäuscht.

Homöopathische Arzneimittel: Werbung mit Anwendungsgebieten ist auch gegenüber Fachkreisen verboten

Fertigarzneimittel, die als homöopathische Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, benötigen keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung. Dem Antrag auf Registrierung sind die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Angaben über die Wirkungen und der Anwendungsgebiete vorzulegen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln aufgrund des hohen Verdünnungsgrades und des damit verbundenen geringen Gehalts an wirksamen Bestandteilen kaum zu führen.

Unlautere Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen

Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt.

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