Erstattung der Praxisgebühr durch Apotheker ist zulässig
Nach § 28 Abs. 4 SGB V müssen Patienten pro Kalendervierteljahr für die erste Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € an die Arztpraxis leisten. Diese bei den Versicherten unbeliebte Zuzahlung nahm ein Apotheker zum Anlass für folgende Werbeaktion: