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Gesundheit

EuGH entscheidet über Anforderungen an „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“

Mit Urteil vom 18.07.2013 (Rs. C-299/12 – Green Swan) hat der EuGH auf die Vorlagefrage des Obersten tschechischen Verwaltungsgerichts entschieden, wann eine gesundheitsbezogene Aussage eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health Claims Verordnung (HCVO) darstellt. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO ist eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinkt.

OLG Düsseldorf zum Pillentaxi

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Apotheker untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, wenn nicht zuvor eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 116/12). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslieferung durch ein so genanntes „Pillentaxi“, bei dem telefonisch in der Apotheke bestellte Arzneimittel durch Boten dem Kunden zugestellt werden.

Generalanwalt beim EuGH: Mitgliederwerbung einer Krankenkasse unterliegt dem Wettbewerbsrecht

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 04.07.2013 (Rechtssache C 59/12) dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Lauterkeitsrichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraute Einrichtung des öffentlichen Rechts wie eine Krankenkasse als „Gewerbetreibender“ eingestuft werden kann, wenn sie sich mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher wendet. Den Schlussanträgen des Generalanwalts liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vor.

Neue Kosmetikverordnung ab 11. Juli 2013

Am 11. Juli 2013 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO) in Kraft. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft und die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Erwägungsgrund 4). Die Verordnung gilt unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

LG Lüneburg sieht in „geschenkter Brille“ eine unzulässige Zuwendung

Vor kurzem haben wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet, wonach die Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig ist (Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig). Nun hat das LG Lüneburg sich der Auffassung der Stuttgarter Richter angeschlossen.

Individuell angepasste Hörgeräte aus der DocMorris Apotheke

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer süddeutschen DocMorris Apotheke beanstandet, die in einer Zeitungsanzeige den Verkauf von nahezu unsichtbaren Hörgeräten mit hohem Tragekomfort „zum sensationellen Preis“ von 395 € anpries. Der Apotheker kündigte an, in drei einfachen Schritten den Gehörverlust zu bestimmen und, falls nötig, ein digitales Mini-Hör-Gerät anzupassen

Patientenzuweisungen durch Augen- bzw. HNO-Arzt an bestimmte Leistungserbringer gerichtlich untersagt

Die Wettbewerbszentrale hat zwei Urteile erwirkt, durch die den Ärzten die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer – Optiker bzw. Akustiker – untersagt wurde.

In dem einen Fall hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf bereits im vergangenen Jahr einen Augenarzt zur Unterlassung verurteilt, der Patienten die Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte

Streit um Hörhilfe eines Versandhändlers durch Anerkenntnisurteil beigelegt

Bei der Wettbewerbszentrale waren mehrere Beschwerden über das Angebot einer preisgünstigen „wieder aufladbaren Hörhilfe“ durch einen Versandhändler aus Nordrhein-Westfalen eingegangen. In der Werbung im Rahmen des Internet-Auftritts sowie in Zeitungsanzeigen war für das Gerät zum Preis von EUR 98,- geworben worden mit Aussagen wie „Endlich alles Hören“ , „Hören wie ein Luchs“ oder „Jetzt bestellen und morgen schon einen perfekten Hörgenuss genießen“.

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