Die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung galten nach dem EuGH bereits im Jahr 2010
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. April 2014 die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) dahingehend beantwortet, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im Jahr 2010 galten (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Europäische Gerichtshof hat sich damit der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen (Schlussanträge vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, siehe die News vom 14.11.2013 >>).