Werbung für homöopathische Arzneimittel darf nicht über zugelassene Anwendungsgebiete hinausgehen
Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz von 20.04.2016 wurde einem Hersteller homöopathischer Arzneimittel untersagt, mit Angaben zur therapeutischen Wirksamkeit von zwei Präparaten zu werben, die über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgehen und nicht wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15).
Das Arzneimittel war vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen worden. Die Werbeaussagen, das Präparat helfe „schnell und effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke „regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, hielt der Senat beim OLG für irreführend,