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Gesundheit

BGH-Verfahren um Großhandelsskonto für Arzneimittel: Mündliche Verhandlung am 13. Juli

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.

10 Jahre Health Claims Verordnung – Wettbewerbszentrale zieht Bilanz: Verstöße gegen die HCVO bei Werbung für Lebensmittel nehmen seit Jahren zu

Knapp 10 Jahre seit der Geltung der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), die gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel reguliert, zieht die Wettbewerbszentrale Bilanz: Im Ergebnis steigen die eingehenden Beschwerden über die Verwendung von unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel an. Während im ersten Geltungsjahr noch gar keine Beschwerde diesbezüglich bei der Wettbewerbszentrale einging, stieg die Anzahl der Beschwerden, die in den allermeisten Fällen aus der Wirtschaft selbst stammen, in den Folgejahren kontinuierlich an.

BGH: Auch für in der Apotheke „handwerklich“ hergestellte Weihrauch-Kapseln darf mit Anwendungsgebieten geworben werden

Der BGH hat bereits im Februar entschieden, dass das Werbeverbot des § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht für Arzneimittel gilt, die als so genannte Defekturarzneimittel in einer Apotheke in kleinen Mengen hergestellt werden. Nun sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden (BGH, Urteil vom 09.02.2017, I ZR 130/13 – Weihrauch-Extrakt-Kapseln II).

OLG Stuttgart: Werbung für Schmerzmittel darf sich nur auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

Ein Schmerzmittel, das nur zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, darf nicht mit der Angabe beworben werden, dass das in dem Mittel enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2017.

Nach Informationen des OLG Stuttgart bewarb der Beklagte sein rezeptfreies Arzneimittel mit der Aussage

Wettbewerbszentrale: Vermehrt Beschwerden wegen unzulässiger Werbeversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln

Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Verwendung von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln ein, so z. B. zu Abnehm-Pillen, Kurkuma- oder Vitamin-Kapseln, Magnesium-Präparaten oder Anti-Hang-Over Produkten. Im laufenden Jahr hat die Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in bereits zwei Fällen Werbeversprechen zu Nahrungsergänzungsmitteln gerichtlich untersagen lassen und in sechs Fällen außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt. Im Jahr 2016 waren es zu dieser Thematik insgesamt 10 Beanstandungen, die außergerichtlich zum Erfolg führten sowie ein Gerichtsverfahren.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet

Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.

Nach EuGH-Urteil zur Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Elektronikanbieter Comtech, in dem der EuGH im März zur Frage zur Zulässigkeit der Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern entschieden hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am heutigen Tage den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde von Almased zurück

In dem Rechtsstreit zwischen Wettbewerbszentrale, Almased und einem Arzt geht es um die Frage, inwieweit Mediziner für Lebensmittel werben dürfen.

Die Beklagte zu 1) stellt ein Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Diätverordnung her. Der Beklagte zu 2) ist approbierter Arzt. Unter dem Produkt-Logo „Almased Vitalkost“ gab die Beklagte zu 1) eine Werbebroschüre heraus mit einem 14-Tage-Programm zum Fasten. Sie erwähnte in der Broschüre die Vor- und Nachteile des Fastens unter Hinweis auf das eigene Produkt. Unter anderem enthielt die Broschüre ein Interview mit dem Beklagten zu 2), der als Ernährungsmediziner Freiburg vorgestellt wurde.

BGH: Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht

Nach der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2016 zur Geltung der deutschen Arzneimittelpreisbindung für niederländische Apotheken (Urteil vom 19.10.2016, Rs. C-148/15) hat sich nun erstmals der BGH zur Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit Europarecht geäußert. Das Urteil stammt bereits vom 24. November 2016, die Urteilsgründe wurden aber erst jetzt veröffentlicht. In dem Verfahren zwischen einer Apothekerkammer und einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke, die Kunden in Deutschland beliefert, ging es um verschiedene Marketingmaßnahmen dieser Apotheke.

EuGH: Absolutes Werbeverbot für Zahnärzte verstößt gegen Europarecht

Mit Urteil vom 04.05.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein absolutes Werbeverbot für zahnärztliche Leistungen nicht mit EU-Recht vereinbar ist (Rs. C-339/15).

Zum Sachverhalt

Ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt stellte eine Stele mit drei bedruckten Seiten auf, auf denen sein Name, seine Tätigkeit als Zahnarzt, seine Website und seine Telefonnummer angegeben waren. Auf seiner Website informierte er Patienten über verschiedene Behandlungen. Schließlich schaltete er Anzeigen in lokalen Tageszeitungen.

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