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Rückblick: 9. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale

Am 9. November fand der 9. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt statt, dieses Mal mit einer kleinen organisatorischen Änderung: Auf vielfachen Wunsch der Teilnehmer gab es bereits am Vorabend die Gelegenheit zu einem gemeinsamen Abendessen. Viele nutzten die Gelegenheit, um andere Teilnehmer kennen zu lernen oder erste Gespräche mit den Referenten zu führen.

Den Gesundheitsrechtstag eröffnete Prof. Dr. David Matusiewicz, Institut für Gesundheit und Soziales, FOM Hochschule mit dem Beitrag zu „Sinn und Unsinn des Wettbewerbs im Gesundheitswesen“. Dabei beleuchtete er insbesondere die Situation der Krankenkassen.

Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück

Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen.

Wettbewerbszentrale: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Wahl der Krankenkasse überlassen – Missachtung des Wahlrechts führt zu Beanstandungen

In gleich vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale bestandet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern jeweils eine konkrete Krankenkasse empfohlen hatten:

Die Deutsche Post AG hatte neue Mitarbeiter angeschrieben und diese auf eine konkret benannte Krankenkasse hingewiesen, die mit über neun Millionen Versicherten eine der ganz großen Krankenversicherungen Deutschlands und außerdem zuverlässiger Partner sei. In dem Brief wurde an die Solidarität der Mitarbeiter appelliert („Gemeinsam erreichen wir mehr!“), und schließlich konnte der Arbeitnehmer auf einem Formblatt gleich ankreuzen, dass er an Angeboten der betreffenden Krankenkasse interessiert sei.

Informationsverpflichtung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung

Das OLG Frankfurt a. M. hat zu der Frage entschieden, ob ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren hat (Urteil v. 01.08.2018, Az. 6 W 53/18).

Der Schuldnerin war untersagt worden, ihr Produkt „X“ mit den Angaben „X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (…) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (…) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht“ zu bewerben.

Gesundheitsbezogene Angaben: BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs „Beifügen“ in Art. 10 Abs. 3 HCVO vor

Der BGH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile bereits dann spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“ i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO (1924/2006/EG) sind, wenn ein Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung keinen eindeutigen Hinweis auf die zugelassenen Angaben auf der Rückseite enthält (Beschluss v. 12.07.2018, Az. I ZR 162/16 – B-Vitamine).

Aktuelles Seminarangebot der Wettbewerbszentrale: Rückblick zum Seminar „Datenschutz & Recht im Online-Marketing“ in München + Hinweis weitere Termine 2018 in Hamburg, Berlin und Köln

Am 19.07.2018 startete das Spezialseminar der Wettbewerbszentrale zum Thema „Datenschutz & Recht im Online-Marketing“ in München. Die beiden Referenten, Herr Dr. Carlo Piltz (Rechtsanwalt bei reuschlaw) und Christina Kiel, LL. M. Eur. (Syndikusrechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale) erläuterten neben allgemeinen Grundlagen im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht in dem vierstündigen Seminar zahlreiche wichtige und praxisrelevante Problemfelder in diesem breiten Themenfeld.

Zahnklinik ohne Zahnärzte – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen irreführende Werbung vor

Der Internetauftritt sah beeindruckend aus: Abgebildet war ein schlossähnliches Gebäude, in dem laut Aussage des Seitenbetreibers „Zahnheilkunde auf höchstem Niveau“ geboten wurde. Das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde werde auf höchstem wissenschaftlichem sowie handwerklichem Niveau angeboten, das innovative Konzept ermögliche Zahnbehandlungen nach höchsten Qualitätsstandards.

Landgericht Köln zum Focus Empfehlungssiegel: Fundstelle muss angegeben werden – Siegel unterliegt dagegen nicht dem heilmittelwerberechtlichen Empfehlungsverbot

Das Landgericht hat auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin einen Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie verurteilt, nicht mehr mit einem Siegel „Focus Empfehlung 2017“ zu werben, ohne dem angesprochenen Verkehr den Test zumindest durch Angabe einer Fundstelle zugänglich zu machen. Einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Empfehlungsverbot sieht es dagegen nicht und hat die Klage wegen dieses Punktes abgewiesen

Apotheke darf keine Sammelbox für Rezepte im Supermarkt aufstellen

Das Oberverwaltungsgericht hat es einer Apothekerin untersagt, eine Box zum Sammeln von Rezepten in einem zu ihrer Apotheke nahegelegenen Supermarkt aufzustellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause zu liefern.

Der Fall
Eine Apothekerin stellte im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox auf, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen konnten.

Werbung mit Wirksamkeit von Craniosakraler Osteopathie unzulässig

Laut einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. hat dieses entschieden, dass Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ zu unterlassen seien (Urteil v. 21.06.2018, Az.6 U 74/17).

Der beklagte Arzt hatte auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie geworben. Diese eigne sich u. a. zur „schnellen Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“.

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Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de