Werbeaussage „bekömmlich“ für Bier stellt gesundheitsbezogene Angabe dar
Bier darf in der Werbung nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden, da es sich hierbei um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 17.05.2018, Az. I ZR 252/16).