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Apotheken-Boni bei Rezepteinlösung: BGH wird am 6. Juni seine Entscheidung verkünden

Die Zulässigkeit von Boni und Gutscheinen, die dem Apothekenkunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgegeben werden, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 28.3.2019 zwar ausführlich diskutiert. Seine Entscheidung wird der BGH aber erst am 6.6.2019 verkünden. Zwei Oberlandesgerichte hatten in von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2017, Az. 6 U 164/16, Az. beim BGH I ZR 206/17; KG, Urteil vom 13.03.2018, Az. 5 U 97/15, Az. beim BGH I ZR 60/18).

Apotheken-Boni bei Rezepteinlösung: Wettbewerbszentrale will Fragen zur Zulässigkeit vom BGH klären lassen – Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2019

Der Streit um Boni und Gutscheine, die dem Apothekenkunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgegeben werden, soll zumindest in zwei Fällen am 28.3.2019 geklärt werden: Wieder einmal wird der BGH das letzte Wort sprechen müssen, da Oberlandesgerichte in zwei von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten

Angabe „Hustenbonbon“ ist ausdrücklich erlaubt

Am 01.03.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (2019/343/EU) mit Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen nach der Health Claims-Verordnung (1924/2006/EG) (HCVO) veröffentlicht. Diese trat am 21.03.2019 in Kraft.

Nach der HCVO dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die im Anhang der Verordnung oder in sonstigen Rechtsakten ausdrücklich zugelassen sind

Landgericht Dortmund: Fett-weg-Spritze bedarf arzneimittelrechtlicher Zulassung

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Präparat mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf (LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14). Die Wettbewerbszentrale hatte die fehlende Zulassung als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Das Produkt findet Anwendung zur Behandlung von Fettdepots und soll Fettzellen zerstören. Hierzu wird das Präparat mittels Spritze in den Körper injiziert.

OLG Dresden: kein Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika

Für Arzneimittel ist nach § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) der Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vorgeschrieben. Kann dieser Warnhinweis pauschal für alle Produkte einer Apotheke, also zum Beispiel auch für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika, verwendet werden, wie man es häufig in Flyern oder Apothekenshops sieht? Das OLG Dresden hat dies in einem aktuellen Urteil verneint und den Apotheker entsprechend zur Unterlassung verurteilt

OLG Köln: Krankenversicherung darf ihren Patienten Arzneimittelbezug über bestimmte Apotheken empfehlen – Wettbewerbszentrale strebt grundsätzliche Klärung an, ob derartige Kooperationen zwischen Versicherung und Apotheke zulässig sind

Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, ob eine Krankenversicherung in Kooperation mit einem Apotheker diesem – über den Arzt – Patienten zuführen darf.

Zum rechtlichen Hintergrund: Das Abspracheverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG)

Nach § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Damit soll letztlich die Unabhängigkeit des Apothekers gewahrt werden.

LG Nürnberg-Fürth verneint Anwendbarkeit des § 7 HWG auf Zubehör für Medizinprodukte

In einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller aus der Augenoptik geführten Verfahren hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 23. November 2018 (Az. 19 O 3737/18) entschieden, dass das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf Zubehör für Medizinprodukte keine Anwendung findet. Mit Blick darauf hat das Gericht das an Augenoptiker gerichtete Angebot dieses Herstellers, beim Kauf von Brillenfassungen Punkte zu sammeln, die wiederum in hochwertige Prämien umgewandelt werden können, als zulässig angesehen.

Das Zuwendungsverbot des § 7 HWG ist nicht allein beim Absatz von Arzneimitteln zu beachten, sondern findet darüber hinaus auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte i. S. d. § 3 Medizinproduktegesetzes (MPG), § 1 Abs. 1 Nr. 1a MPG.

BGH: Apotheke darf für Werbung eines Neukunden keine Geldprämie versprechen

Der Bundesgerichtshof hat in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Apotheke nicht damit werben darf, ihren Kunden für jeden von diesen geworbenen Neukunden eine Prämie in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen (BGH, Urteil vom 29.11.2018, I ZR 237/16). Ebenso wenig dürfen die Prämien ausgezahlt werden. Gegen die Werbeaktion einer Apotheke mit Online-Shop hatte eine Apothekerkammer geklagt.

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung von Pflegediensten – Unzutreffende Angaben zur Pflegenote häufig Grund für Beschwerden

Die Wettbewerbszentrale hat in diesem Jahr Werbemaßnahmen von insgesamt 19 Pflegediensten wegen irreführender Angaben beanstandet. Schwerpunkt waren dabei die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vergebenen Pflegenoten, die in den beanstandeten Fällen falsch angegeben waren. In 3 Fällen erkannten die betreffenden Pflegedienste erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Ein Verfahren läuft noch, in den übrigen Fällen wurde die Werbung geändert.

Dürfen Arzneimittel „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker abgegeben werden? – BGH legt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der BGH legt dem EuGH mit gestern veröffentlichtem Beschluss die Fragen vor, ob nach europäischem Recht Pharmaunternehmen Arzneimittel zur Erprobung an Apotheker abgeben dürfen und – falls ja – ob die europäischen Regelungen eine weitergehende deutsche Vorschrift erlauben, die eine solche Abgabe verbietet (BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZR 235/16 – Apothekenmuster). Geklagt hatte ein Pharmaunternehmen gegen seinen Mitbewerber, weil dieser durch seine Außendienstmitarbeiter Packungen eines apothekenpflichtigen Arzneimittels an Apotheken abgab. Die Packungen waren mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen.

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