LG München II: Hinweis „geänderte Rezeptur“ auf Arzneimittelpackung ist keine Werbung
Der Hinweis „geänderte Rezeptur“ auf einem Arzneimittel stellt keine Werbung, sondern sachbezogene Information dar und ist somit zulässig. Das stellte das LG München II in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale fest