OLG München: Hinweis „geänderte Rezeptur“ auf einer Arzneimittelpackung ist keine unzulässige Werbung – Wettbewerbszentrale nimmt Berufung zurück
Arzneimittelverpackungen sollen keine Werbung, sondern grundsätzlich nur für den Patienten wichtige Informationen enthalten. So sieht es § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) vor.