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Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen – Wettbewerbszentrale nimmt zum Referentenentwurf Stellung

Werbung für ihre Leistungen und um Mitglieder ist Krankenkassen nach § 4a Absatz 3 SGB 5 ausdrücklich erlaubt. Der mit dieser Vorschrift abgesteckte Rahmen soll nun mit einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) konkretisiert werden.

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