Bundesgerichtshof zu den Kennzeichnungspflichten für Medizinprodukte
Der Bundesgerichtshof hat mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 17.07.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde eines Importeurs für Medizinprodukte zurückgewiesen (Az. I ZR 133/07). Der Importeur hatte das aus Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutschsprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterimports in französischsprachige Länder abgegeben.