Gesundheitshandwerk

Irreführende Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein für augenoptische Leistungen gestoppt

Die Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein mit der Aussage „Abstriche bei der Qualität oder dem Service müssen natürlich nicht befürchtet werden, da alle Gläser von Augenoptikern in Schleswig-Holstein eingeschliffen werden…“ konnte von der Wettbewerbszentrale außergerichtlich im Wege der Abmahnung erfolgreich unterbunden werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe zu „Therapeutische Hörakustik“ und „T…Gehörtherapie“ – Strenge Bewertungsmaßstäbe für Gesundheitswerbung in der Hörgeräteakustik bestätigt

Die Bekämpfung der Schwerhörigkeit rückt aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden steigenden Anzahl von Menschen mit höherem Lebensalter immer stärker in den Blickpunkt der Gesundheitswerbung. Um sich von dem traditionellen Ansatz der Bekämpfung von Schwerhörigkeit durch Versorgung mit Hörgeräten abzugrenzen, warb ein Hörgeräteakustiker mit den Schlüsselbegriffen „Therapeutische Hörakustik“ bzw. der Anpreisung einer näher bezeichneten „Gehörtherapie“ mit der These, diese Maßnahmen seien geeignet, Nervenverbindungen zum Gehirn reaktivieren zu können und dadurch das Sprachverstehen erheblich zu verbessern.

Neues BGH-Urteil mit Leitlinien zur Patientenzuweisung durch HNO-Ärzte an Hörgeräteakustikunternehmen, bei denen eine Beteiligung der Ärzte besteht

Nachdem sich der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen zu Fragen der Kooperation zwischen Augenoptikern und Augenärzten geäußert hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07, – Brillenversorgung, und Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08, – Brillenversorgung II) beschäftigte sich der Senat nunmehr mit ähnlicher Problematik in zwei weiteren Entscheidungen vom 13. Januar 2011, Az. I ZR 111/08 und 112/08, – Hörgeräteversorgung II.

In diesen Entscheidungen ging es um Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an ein Hörgeräteakustikunternehmen mit einem entsprechenden Betrieb vor Ort.

Blickfangmäßiges Logo „Unser Partner für Markengläser ZEISS“ irreführend bei Sortimentsausnahmen für ZEISS-Gläser

Nicht selten muss die Wettbewerbszentrale Beschwerden nachgehen, die sich auf blickfangmäßige Angaben in der Werbung beziehen. So beanstandete sie die mit dem Logo des renommierten Brillenglasherstellers ZEISS verknüpfte Aktionswerbung eines Augenoptikers aus Halle. Von den Preisvorteilen waren aber gerade die Gläser des Herstellers ZEISS ausgenommen.

Unlautere Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen

Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt.

Bundesgerichtshof konkretisiert den rechtlichen Handlungsrahmen für Augenärzte bei der Abgabe von Sehhilfen

Mit Urteil vom 9. Juli 2009, Az. I ZR 13/07, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Wettbewerbszentrale das Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 21. Dezember 2006 teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anlässlich von Arztbesuchen in einer Augenarztpraxis war festgestellt worden, dass der später beklagte Augenarzt mit einem Augenoptikunternehmen kooperierte.

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