Gesundheitshandwerk

LG Lüneburg sieht in „geschenkter Brille“ eine unzulässige Zuwendung

Vor kurzem haben wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet, wonach die Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig ist (Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig). Nun hat das LG Lüneburg sich der Auffassung der Stuttgarter Richter angeschlossen.

Individuell angepasste Hörgeräte aus der DocMorris Apotheke

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer süddeutschen DocMorris Apotheke beanstandet, die in einer Zeitungsanzeige den Verkauf von nahezu unsichtbaren Hörgeräten mit hohem Tragekomfort „zum sensationellen Preis“ von 395 € anpries. Der Apotheker kündigte an, in drei einfachen Schritten den Gehörverlust zu bestimmen und, falls nötig, ein digitales Mini-Hör-Gerät anzupassen

Patientenzuweisungen durch Augen- bzw. HNO-Arzt an bestimmte Leistungserbringer gerichtlich untersagt

Die Wettbewerbszentrale hat zwei Urteile erwirkt, durch die den Ärzten die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer – Optiker bzw. Akustiker – untersagt wurde.

In dem einen Fall hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf bereits im vergangenen Jahr einen Augenarzt zur Unterlassung verurteilt, der Patienten die Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte

Streit um Hörhilfe eines Versandhändlers durch Anerkenntnisurteil beigelegt

Bei der Wettbewerbszentrale waren mehrere Beschwerden über das Angebot einer preisgünstigen „wieder aufladbaren Hörhilfe“ durch einen Versandhändler aus Nordrhein-Westfalen eingegangen. In der Werbung im Rahmen des Internet-Auftritts sowie in Zeitungsanzeigen war für das Gerät zum Preis von EUR 98,- geworben worden mit Aussagen wie „Endlich alles Hören“ , „Hören wie ein Luchs“ oder „Jetzt bestellen und morgen schon einen perfekten Hörgenuss genießen“.

Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Dentalhandelsgesellschaft die nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte mit einer Verlinkung mit Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens auf dem Bewertungsportal eKomi verboten, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.

OLG Stuttgart sieht in „kostenloser“ Zweitbrille eine unzulässige Zuwendung

Mit Urteil vom 17.01.2013 (Az. 2 U 92/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Werbung der Binder Optik GmbH mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig bewertet. Das Gericht sah darin im konkreten, von der Wettbewerbszentrale aufgegriffenen Fall einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet es,

Urteil des OLG Stuttgart zur Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“

Im August haben wir an dieser Stelle über neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bezeichnung „Zentrum“ berichtet. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 – Neurologisch/vaskuläres Zentrum). In einer aktuellen Entscheidung aus dem Bereich der Hörgeräteakustik hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf diese Rechtsprechung Bezug genommen.

OLG Karlsruhe verbietet iPad als Prämie für Umsatzsteigerung bei Augenoptikern

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Urteil vom 6. September 2012, Az. 4 U 110/12, der zu den weltweit führenden Herstellern von optischen Gläsern gehörenden Firma Essilor untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen.

Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

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