Bundesgerichtshof: Auslobung von Werbeprämien für den Kauf von Medizinprodukten wie z.B. Gleitsichtgläsern unzulässig – 10.07.2006
Der Einsatz von werbenden Laien ist generell nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn sich eine Werbeaktion auf Gleitsichtgläser bezieht. Denn bei Gleitsichtgläsern handelt es sich um Medizinprodukte,