Finanzen, Banken & Versicherungen

BGH: Entgelt für Barauszahlung am Bankschalter zulässig – Höhe jedoch gerichtlich überprüfbar – Wettbewerbszentrale begrüßt Klarstellung durch den BGH

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts für die Ein- und Auszahlung am Bankschalter hat der BGH entschieden (Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17): Nach der heutigen Pressemitteilung des BGH dürfen Banken angesichts der geänderten Rechtslage zum Zahlungsdiensterecht aus dem Jahr 2009 grundsätzlich Entgelte für Barein- und Auszahlungen auf oder vom Girokonto verlangen, ohne dass eine Freipostenregelung vorgesehen ist. Allerdings kann bei Kontoverbindungen von Verbrauchern die Höhe des verlangten Entgelts von den Gerichten überprüft werden. Insofern hat der Bankensenat des BGH das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen.

Bankentgelt – OLG Frankfurt: Entgeltklausel für Auskunft in Höhe von 25 Euro unterliegt keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle

Nach einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt hat dieses entschieden, dass eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 € unbedenklich sei und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht unterliege (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2019, Az. 10 U 5/18).

Kläger und Berufungskläger war ein Verbraucherschutzverein. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel aus ihrem Leistungsverzeichnis verlangt, in der „Bankauskünfte“ mit 25 € in Rechnung gestellt werden.

Energieversorger darf Verbrauchern bei Online-Bestellung nicht nur Zahlung per Bankeinzug anbieten

Der BGH hat klargestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinen Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages außerhalb der Grundversorgung im Internet für Verbraucher nicht so gestalten darf, dass als einzige Bezahlmöglichkeit die Zahlung per Bankeinzug auswählbar ist und die Bestellung nur nach Eingabe der Kontodaten fortgeführt werden kann (Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18). Ein solches Internetangebot verstoße gegen § 42 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).

BGH entscheidet am 18.06.2019 über Frage der Zulässigkeit eines Entgeltes für Bargeldauszahlungen am Bankschalter

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts hat der BGH eine Entscheidung für den 18.06.2019 angekündigt (Az. XI ZR 768/17). Konkret geht es um ein Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter.

Die beklagte Sparkasse hatte je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld an der Kasse zwei Euro oder einen Euro berechnet. Eine Freipostenregelung sehen die AGB der Sparkasse nicht vor.

Erneut Bankentgelt auf dem Prüfstand – BGH verhandelt am 14.05.2019 über die Klage der Wettbewerbszentrale

In einem weiteren Verfahren wird der BGH Gelegenheit haben, über die Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts (hier: Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter) zu entscheiden. Der Senat hat in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung für den 14. Mai 2019 anberaumt (Az. XI ZR 768/17).

Versicherungsmakler haftet für das Verhalten seines Leadlieferanten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18) das ein Versicherungsmakler für einen von seinem Leadlieferanten begangen Wettbewerbsverstoß haftet.

Der Versicherungsmakler hatte einen sogenannten „Leadliferanten“ beauftragt, Beratungstermine mit interessierten potenziellen Kunden zur Beratung über und zum Abschluss von privaten Krankenversicherungsverträgen zu vereinbaren.

Deutsche Bank gibt Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab – Bank kann bei der Abwicklung von Baufinanzierungen SEPA Verordnung von 2012 allerdings erst zum Jahresende 2019 umsetzen

Die Wettbewerbszentrale hatte im Rahmen ihrer SEPA-Beschwerdestelle eine Eingabe erhalten, wonach die DB Privat und Firmenkundenbank AG bei der Abwicklung von Baufinanzierungen – insbesondere auch bei Wohnbaudarlehen und Bausparverträgen – die Zahlung per Lastschrift nur von in Deutschland geführten Konten vornimmt. Der Wettbewerbszentrale wurde dazu eine Mail vorgelegt, in der ausgeführt wurde, die DB Privat und Firmenkundenbank AG würde SEPA-Mandate nur von inländischen Kreditinstituten akzeptiert.

Erneut Werbung mit einer nicht existierenden Aufsicht durch die BaFin untersagt

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen die Werbung mit einer Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt, die tatsächlich gar nicht stattfindet (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2019, Az. 84 O 273/18).

Das Unternehmen warb im Internet damit, dass es Lebensversicherungen, Bausparverträge und private Rentenversicherung gegen Bargeldauszahlung in 30 Minuten ankauft. Im Rahmen der Werbung wurde auf der Homepage unter der Überschrift „Sicher und Diskret seit 2012“ damit geworden, das die „Bundesaufsicht für Finanzen“ und das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über das Unternehmen ausübt, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Ebenso wurde in diesem Kontext mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Köln geworben.

Wettbewerbszentrale moniert Werbung mit einer Prüfung durch die BaFin

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters für die von ihm angebotenen Dienstleistung der Vermittlung von Immobilienbesitz beanstandet: Das in Berlin ansässige Unternehmen, das sich nach seinen Angaben im Internet als langfristiger Investor, Entwickler, Verwalter und Betreiber von Immobilien und Grundstücken in Deutschland, Österreich, Holland und der Türkei mit der Vermittlung von Immobilienbesitz beschäftigt, warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, seine Angebote seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Dabei wurde auch das Logo der Bundesanstalt abgebildet.

Irrtum ausgeschlossen – gebundener Versicherungsvermittler lenkt ein

Dass Versicherungsvermittler um Kunden kämpfen, ist Bestandteil des Wettbewerbs. Dass es dabei nicht immer fair zugeht, zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.

Bei einem großen Versicherungsunternehmen kam es zu einem Wechsel in der Hauptagentur. Der bisherige gebundene Vermittler setzte seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fort. Einige der bisher von ihm betreuten Kunden wollten keinen Wechsel in der Betreuung ihrer Verträge und beauftragten den Makler mit der Weiterbetreuung ihrer Verträge.

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Tannenwaldallee 6
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