SEPA-Diskriminierung stellt Wettbewerbsverstoß dar – BGH entscheidet in einem Grundsatzverfahren
Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH, Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Weigerung, für eine SEPA-Lastschrift ein Konto in Luxemburg als Zahlungsquelle zu akzeptieren, einen Wettbewerbsverstoß darstellt.