Finanzen, Banken & Versicherungen

6 % für den Sparbrief oder doch nicht?

Eine Münchner Bank bewarb zum Oktoberfest 2010 eine Geldanlage in Form eins Sparbriefs mit einer Verzinsung von 6 %. Die Werbung zeigte eine Oktoberfestbesucherin im Dirndl, die ein Lebkuchenherz hielt mit der Aufschrift „6 %“. Auch an anderer Stelle der Werbung war im roten Kreis groß die Angabe 6 % zu sehen und dann in dem dazugehörigen Sternchenhinweis klein die Angabe „2 % p.a.“ Tatsächlich wurde der drei-jährige Sparbrief wie seinerzeit marktüblich mit lediglich 2 % pro Jahr verzinst.

Vertrauenswerbung von Finanzdienstleistern

Wiederholt muss sich die Wettbewerbszentrale mit dem Versuch von Finanzdienstleistern beschäftigen, um Kundenvertrauen zu werben mit dem Hinweis auf eine Beaufsichtigung durch die BaFin.

Allein mit einem solchen Hinweis wollte sich ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Abrechnungsservice‘“ um Kunden warb, nicht begnügen und bildete im Internet den Bundesadler ab mit dem gleichzeitigen Hinweis „Geprüftes Unternehmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.

Bundesgerichtshof: Personalisierte Werbeschreiben mit Kreditkarten zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2011 (Az. I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung) eine Werbeaktion für Kreditkarten, die eine Bank im Jahr 2008 durchgeführt hat, als zulässig angesehen: Diese hatte personalisierte Werbeschreiben an ihre Kunden versandt, denen eine auf den Namen des jeweiligen Adressaten ausgestellte, aber noch nicht frei geschaltete Kreditkarte beigefügt war.

Wer sich nicht wehrt, zahlt – Fortsetzung

Am 18.08.2010 hatte die Wettbewerbszentrale über die Praxis einer Versicherungsgesellschaft berichtet, die Kunden die Änderung ihrer Versicherungsverträge ankündigte und diese Änderung auch durchführte, sofern der Kunde einem entsprechenden Schreiben der Versicherung nicht unverzüglich widersprochen hat.

LG Berlin untersagt E-Mail-Werbung wegen fehlender vorheriger Einwilligung

Eine Vertriebsconsultingsgesellschaft hatte an ein Industrie-Assekuranzunternehmen eine E-Mail versandt und darin für einen Investmentfonds geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin den E-Mail-Werber abgemahnt, weil ein ausdrückliches Einverständnis gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG nicht vorlag. Das Unternehmen berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG und behauptete, ein solches Einverständnis sei überhaupt nicht erforderlich. Man habe die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden und der E-Mail-Empfänger biete „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn der genannten Ausnahmevorschriften an.

Bausparkasse muss Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag nicht zurückzahlen, auch wenn der Kunde kündigt – entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam

In einem aktuellen Urteil (Az. XI ZR 3/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in einem Bausparvertrag, nach der der Kunde in jedem Fall 1% der Bausparsumme an die Bank zu zahlen hat, wirksam ist. Konkret sieht die Klausel vor, dass nach Abschluss des Bausparvertrages 1% der Bausparsumme als Abschlussgebühr fällig wird

Wer sich nicht wehrt, zahlt

Diesen Eindruck mussten Kunden einer Versicherung erhalten. Diese schrieb Inhaber einer Wohngebäudeversicherung an mit der Ankündigung, dass in Zukunft der Schutz bei Elementarschäden wie heftiger Niederschlag, Rückstau und Überschwemmung mitversichert sein sollte. Dies und eine Erhöhung der Versicherungssumme mit einem zusätzlichen Beitrag von jährlich bis zu 100 Euro werde automatisch zum 01.09.2010 zu Lasten des Kunden umgesetzt, es sei denn,

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