Finanzen, Banken & Versicherungen

EuGH erleichtert den Widerruf von Lebensversicherung

Auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs hat der EuGH festgestellt, dass die deutsche Regelung in § 5a Versicherungsvertragsgesetzes den Lebensversicherungsrichtlinien der EU entgegensteht (Urteil Rs. C-209/12). Hiernach erlischt für den Kunden, das Recht zum Widerspruch generell ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, auch wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Auch ein Versicherungsvertreter darf Provision vereinbaren

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf ein Versicherungsvertreter, der Kunden im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Versicherungen vermittelt, bei denen die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthalten (sogenannte Nettopolice), mit seinen Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen, nach der er von diesen ein Entgelt für seine Dienstleistung erhält.

Irreführende Werbung mit einer Beauftragung durch die IHK

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 23.10.2013, Az. 1 U 225/12 – 68 -, einem Versicherungsmakler untersagt, gegenüber potenziellen Kunden die Behauptung aufzustellen, es läge eine Beauftragung der Industrie- und Handelskammer vor.

Der Versicherungsmakler hatte sich an Existenzgründer telefonisch gewandt mit der Behauptung, er sei von der IHK beauftragt worden, bei den Existenzgründern eine Versicherungsüberprüfung vorzunehmen,

Werbung für Verbraucherkredite ohne 2/3-Beispiel

In einem weiteren Fall ist die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung einer Bank für einen Verbraucherkredit ohne Angabe des so genannten 2/3-Beispiels vorgegangen. Die Bank bewarb im Internet einen Verbraucherkredit. Im Rahmen der Werbung wurde das in der Preisangabenverordnung verlangte „repräsentative Beispiel“ weder in den beworbenen Kreditkonditionen noch in dem im Internet abrufbaren Preisaushang mitgeteilt.

Kostenlose Visakarte – comdirect bank zur Zahlung von Ordnungsgeld verurteilt

Das Landgericht Itzehoe hatte der comdirect bank mit rechtskräftigem Urteil vom 20.03.2012 untersagt, im Rahmen der Werbung für eine Kontoeröffnung eines sogenannten „kostenlosen Girokontos“ „ohne Mindesteingang“ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der kostenlosen Ausstellung einer Visakarte zu bewerben, solange die Bank die Ausstellung der Visakarte von monatlichen Zahlungseingängen abhängig macht. Der Wettbewerbszentrale gingen danach Beschwerden zu, dass die Bank trotz dieser rechtskräftigen Untersagung im Internet unverändert die Eröffnung des Girokontos ohne Mindestgeldeingang mit dem Hinweis auf die Ausstellung der kostenlosen Visakarte bewarb.

Zinsangaben bei der Werbung für Verbraucherkredite

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses.

Kostenlose Visakarte – Wettbewerbszentrale reicht Bestrafungsantrag ein

Mit Urteil vom 20.03.2012 hatte das Landgericht Itzehoe die comdirect bank zur Unterlassung einer irreführenden Werbung für eine Visakarte verurteilt (vgl. News vom 03.04.2012). Die Bank hatte im Internet und in Zeitungsanzeigen die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ „ohne Mindesteingang“ u. a. mit dem Hinweis beworben, dass der Kunde auch eine kostenlose EC- und Visakarte erhalte.

Geld innerhalb von 14 Tagen

Mit dieser Ankündigung bewarb ein Finanzdienstleister, der bundesweit die Stellung von Miet-bürgschaften anbietet, gegenüber Vermietern die Akzeptanz und Verwendung der von ihm angebotenen „bargeldlosen Kautionen“. Der Vermieter sollte mit diesen Hinweisen veranlasst werden, eine solche Mietbürgschaft statt einer Kautionszahlung in bar zu akzeptieren. Aus dem vom Finanzdienstleister für den Vermieter

Innovative Life-Assistent Services – Neue Formen getarnter Werbung

In gleich zwei aktuellen Fällen hatte sich die Wettbewerbszentrale mit neuen Formen getarnter Werbung zu beschäftigen. Im ersten Fall schrieb eine Versicherung ihre Bestandskunden unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an mit einer so genannten „Kurzmitteilung“. Auf dem Kurzmitteilungszettel war angekreuzt, dass der Versicherungsnehmer zurückrufen möge mit dem Hinweis „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus.“. Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren dann, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte.

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