Finanzen, Banken & Versicherungen

Was Unternehmer bei Nutzung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern beachten sollten – Fragen und Antworten zum Urteil des EuGH vom 02. März 2017, Rs. C-568/15 zur Kostenbelastung von Verbrauchern bei Anrufen über kostenpflichtige Sonderrufnummern

Der EuGH hat mit Urteil vom02. März 2017, RS C – 568/15 entschieden:
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer.

Das Urteil hat in der Unternehmerschaft und in der Presse ein großes Echo gefunden.

Eine Bank, die keine ist – Anbieter gibt Unterlassungserklärung ab

In dem Verfahren um das Führen der Bezeichnung „Edelsteinbank“ durch eine Berliner Gesellschaft hat die Wettbewerbszentrale im Rahmen einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 368/16) eine gütliche Einigung erreicht:

Die Gesellschaft befasst sich nach ihrer Eintragung im Handelsregister mit Vermögensverwaltung und Beteiligungen an anderen Gesellschaften und tritt mit Begriffen wie „Sachwertinvestments“, „Gold“, „Schmuck“, „Immobilien“ und „Finanzportal“ sowie der Bezeichnung „Edelsteinbank“ im Internet auf.

Zahlungsmöglichkeiten im Onlinehandel sollen für Verbraucher kostenlos sein – Gesetzesentwurf sieht entsprechende Neuregelung vor

Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Onlinehändler dem Verbraucher für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte oder andere besonders gängige Bezahlmöglichkeiten künftig keine zusätzlichen Zahlungsentgelte in Rechnung stellen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, im Rahmen der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (RL 2015/2366/EU) Händler zu verpflichten, die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weitestgehend für den Verbraucher kostenlos anzubieten.

Wettbewerbszentrale lässt Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto als irreführend untersagen – Urteil mit Bedeutung für die gesamte Bankenbranche

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf einer Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16 – nicht rechtskräftig). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, misst die Wettbewerbszentrale dem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Nordrhein-Westfalen ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Die Bank führte aber am 01.04.2016 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein.

Spendeninformationsportal verfügt nicht über eine „Freigabe der BaFin“

Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden gegen die Werbung eines Spendeninformationsportals im Internet. Das Portal bietet Hilfsorganisationen die Möglichkeit, ihre Projekte auf dem Portal vorzustellen. Spender haben die Möglichkeit, sich auf dem Portal über die Projekte zu informieren und gegebenenfalls dem Portal die Möglichkeit zu geben, Spenden an die jeweilige Organisation zu vermitteln.

IBAN-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung durch eine private Krankenversicherung vor

Allen Unternehmen, die Zahlungen im Wege der Lastschrift einziehen, ist anzuraten sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit von Girokonten im gesamten SEPA-Bereich gewährleitet ist. Dies zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.

Sie erhielt Beschwerden darüber, dass eine private Krankenversicherung es gegenüber Kunden ablehnte, die fälligen Versicherungsbeiträge von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen.

1 Jahr neues UWG – Zwischenbilanz: Keine wesentlichen Änderungen in der Praxis

Seit einem Jahr ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, nachdem es durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert wurde: Wesentliche Änderungen für die Praxis hat die Novelle erwartungsgemäß nicht mit sich gebracht. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach ihren praktischen Erfahrungen und der Analyse der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum neuen UWG.

Verbraucherstreitbeilegung – Erinnerung: Neue Informationspflichten für Händler treten am 01.02.2017 in Kraft – Neue Regelungen betreffen Online- und stationären Handel

Unternehmen treffen im Hinblick auf etwaige Streitigkeiten mit Verbrauchern über offline oder online geschlossene Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen neue Informationspflichten, wenn am 01.02.2017 weitere Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft treten:

Rückblick: 7. Oberfränkischer Vermittlertag der IHK Bayreuth – Praxistipps für die Werbung von der Wettbewerbszentrale

Unter dem Thema „Wettbewerbsrecht und Datenschutz“ veranstaltete die IHK für Oberfranken in Bayreuth am 28. November 2016 den 7. Oberfränkischen Vermittlertag als Informationsveranstaltung für Versicherungsvermittler und andere verwandte Branchen.

Auf dem Programm stand ein Vortrag zum Thema „Datenschutz bei Versicherungsvermittlern“ von Frau Elisabeth Kraml aus dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.

BGH zu unwirksamen Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Eine vorformulierte Klausel über eine „Darlehensgebühr“ i.H.v. 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (v. 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15) entschieden.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung abgerechnet , sondern diese würde vielmehr für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, also für Tätigkeiten des Darlehnsgebers, die im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfielen, angesetzt.

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Tannenwaldallee 6
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