Finanzen, Banken & Versicherungen

LG Stuttgart verhandelt am 09.11.2017 über Werbung für das „gebührenfreie“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg

Das Landgericht Stuttgart wird am 09.11.2017 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren über die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg verhandeln (AZ. 35 O 57/17 KfH).

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung der Sparda Bank für ein vermeintlich kostenloses Girokonto („Das gebührenfreie SpardaGirokonto“) beanstandet. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss. Diese soll er erstattet bekommen, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Wenn der Kunde aber erst einmal 10 Euro zahlen muss, um unter Umständen ggf. erst nach einem Jahr eine entsprechende Erstattung zu erhalten, bedeutet das aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass das Konto eben nicht kostenlos ist.

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz

In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):

Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

Guthabenzins für Konto mit Kreditkarte – Bank erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin an

Die Wettbewerbszentrale hatte im Februar 2017 die im Internet veröffentlichte Werbung einer Bank für die Eröffnung eines Girokontos beanstandet, bei dem gleichzeitig eine Kreditkarte mit inkludiert war. Die Bank bewarb die Eröffnung des Girokontos mit Kreditkarte u. a. mit dem Hinweis „Guthabenzins 0,4 % p. a. variabel“. Tatsächlich wurde dieser Guthabenzins aber nur auf Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gewährt, nicht jedoch auf Guthaben auf dem gleichzeitig angebotenen damit verbundenen Girokonto.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Ankündigung als irreführend im Sinne von § 5 UWG. Gleichzeitig

EuGH: Risiko für Kredit in Fremdwährung muss für Kreditnehmer einzuschätzen sein

Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit in einer Fremdwährung, muss der Verbraucher beim Abschluss des Kredits in die Lage versetzt werden, die sich für ihn hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 20.09.217, Rs. C‑186/16). Das Finanzinstitut muss dabei dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen. Dazu gehören nicht nur Informationen, die die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Inkassounternehmen unterliegen bei ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Lauterkeitsrecht

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.

Angebot oder Pflicht? – Irreführende Werbung für Betriebsmaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Geldwäscheprävention

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsmassnahmen rufen immer wieder Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, die Wahrnehmung des eigenen Dienstleistungsangebots zur Erfüllung solcher Verpflichtungen als verpflichtend darzustellen.

In einem Fall des

Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftkriminalität e. V. hatte ein Unternehmen eine E-Learning-Plattform für Firmen angeboten, über welche diese die Unterweisung ihrer Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz organisieren konnten. Auch bereits fertige Unterweisungen zu weiteren Themen sollten auf dieser Plattform abrufbar sein.

Grundsatzentscheidung des BGH: Entgelt für die Zusendung von smsTAN zulässig

Nach einer Pressemitteilung vom 25. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn Banken und Sparkassen für die Durchführung von beauftragten Zahlungsdienstleistungen ein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15).

Der Kläger hatte sich gegen eine von der Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN gewandt. Nach seinem Vortrag verwendete die Beklagte in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel, in der sie sich die Berechnung eines Betrages von 10 Cent je smsTAN sicherte.

Keine gesonderten Entgelte mehr bei Kartenzahlung – Bundesrat billigt Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nachdem der Bundestag am 01.06.2017 die Abschaffung gesonderter Entgelte für unbare Zahlungsmöglichkeiten wie Kartenzahlung, Überweisungen oder Lastschriften beschlossen hatte, hat heute auch der Bundesrat den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) gebilligt.

Versicherungsvermittler: Impressum muss richtig sein

Das Impressum eines Versicherungsvermittlers muss zutreffende Angaben enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 14.03.2017 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Der beklagte Versicherungsvermittler hatte im Rahmen seines Impressums folgende Angaben aufgeführt:

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de