Inkassounternehmen sind verpflichtet, die Grundlage ihrer geltend gemachten Inkassovergütung deutlich und zutreffend anzugeben
Das Landgericht Köln hat einem Inkassounternehmer untersagt in einem Aufforderungsschreiben als Grundlage für die geltend gemachten Inkassokosten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ebenso wie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu benennen (LG Köln, Urteil vom 23.05.2017, Az. 31 O 92/16).
Der beklagte Inkassounternehmer hatte eine Forderung für seinen Auftraggeber geltend gemacht und sich im Rahmen der Berechnung der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Inkassokosten auf § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetzt zum Rechtsdienstleistungsgesetz) i. V. m. Nr. 2300 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berufen. Das Landgericht Köln sieht diese Berufung