Finanzmarkt

Inkassounternehmen sind verpflichtet, die Grundlage ihrer geltend gemachten Inkassovergütung deutlich und zutreffend anzugeben

Das Landgericht Köln hat einem Inkassounternehmer untersagt in einem Aufforderungsschreiben als Grundlage für die geltend gemachten Inkassokosten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ebenso wie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu benennen (LG Köln, Urteil vom 23.05.2017, Az. 31 O 92/16).

Der beklagte Inkassounternehmer hatte eine Forderung für seinen Auftraggeber geltend gemacht und sich im Rahmen der Berechnung der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Inkassokosten auf § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetzt zum Rechtsdienstleistungsgesetz) i. V. m. Nr. 2300 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berufen. Das Landgericht Köln sieht diese Berufung

Geltendmachung von abgetretenen, dem Grunde nach unstreitigen Schadenersatzansprüchen durch Sachverständigen ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem am 24. Oktober 2017 veröffentlichten Grundsatzurteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16).

Ein Sachverständiger hatte für einen Unfallgeschädigten ein Gutachten über die Höhe des Schadens gefertigt und sich die Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Höhe der von ihm für sein Gutachten in Rechnung gestellten Kosten abtreten lassen.

Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Werbung für kostenloses Girokonto

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung der Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e. G. für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokonto“ beanstandet. Die Bank bewirbt auf ihrer Internetseite für Privatkunden den Abschluss eines Kontovertrages mit dem Hinweis „Ihr kostenloses Girokonto – Ihr Girokonto mit Komplettleistung“.

Im Rahmen der Erläuterung zu diesem Konto wird u. a. auf die Möglichkeit der Abhebung von Bargeld an 18.500 Geldautomaten hingewiesen ebenso wie die Möglichkeit, vor Ort die von der Bank bereitgestellten „SB-Terminals“ zu nutzen. Tatsächlich kann der Kunde dies aber nur, wenn er sich für 5,00 € die dazu erforderliche VR-BankCard ausstellen lässt.

Rückblick: Vorstellung aktueller Themen des Wettbewerbsrechts im Rahmen eines Vortrages an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Im dritten Jahr in Folge stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 29.11.2017 die Tätigkeit und Fälle der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen.

LG Stuttgart verhandelt am 09.11.2017 über Werbung für das „gebührenfreie“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg

Das Landgericht Stuttgart wird am 09.11.2017 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren über die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg verhandeln (AZ. 35 O 57/17 KfH).

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung der Sparda Bank für ein vermeintlich kostenloses Girokonto („Das gebührenfreie SpardaGirokonto“) beanstandet. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss. Diese soll er erstattet bekommen, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Wenn der Kunde aber erst einmal 10 Euro zahlen muss, um unter Umständen ggf. erst nach einem Jahr eine entsprechende Erstattung zu erhalten, bedeutet das aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass das Konto eben nicht kostenlos ist.

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz

In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):

Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

Guthabenzins für Konto mit Kreditkarte – Bank erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin an

Die Wettbewerbszentrale hatte im Februar 2017 die im Internet veröffentlichte Werbung einer Bank für die Eröffnung eines Girokontos beanstandet, bei dem gleichzeitig eine Kreditkarte mit inkludiert war. Die Bank bewarb die Eröffnung des Girokontos mit Kreditkarte u. a. mit dem Hinweis „Guthabenzins 0,4 % p. a. variabel“. Tatsächlich wurde dieser Guthabenzins aber nur auf Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gewährt, nicht jedoch auf Guthaben auf dem gleichzeitig angebotenen damit verbundenen Girokonto.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Ankündigung als irreführend im Sinne von § 5 UWG. Gleichzeitig

EuGH: Risiko für Kredit in Fremdwährung muss für Kreditnehmer einzuschätzen sein

Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit in einer Fremdwährung, muss der Verbraucher beim Abschluss des Kredits in die Lage versetzt werden, die sich für ihn hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 20.09.217, Rs. C‑186/16). Das Finanzinstitut muss dabei dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen. Dazu gehören nicht nur Informationen, die die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Inkassounternehmen unterliegen bei ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Lauterkeitsrecht

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.

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