Finanzmarkt

Erneut Bankentgelt auf dem Prüfstand – BGH verhandelt am 14.05.2019 über die Klage der Wettbewerbszentrale

In einem weiteren Verfahren wird der BGH Gelegenheit haben, über die Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts (hier: Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter) zu entscheiden. Der Senat hat in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung für den 14. Mai 2019 anberaumt (Az. XI ZR 768/17).

Versicherungsmakler haftet für das Verhalten seines Leadlieferanten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18) das ein Versicherungsmakler für einen von seinem Leadlieferanten begangen Wettbewerbsverstoß haftet.

Der Versicherungsmakler hatte einen sogenannten „Leadliferanten“ beauftragt, Beratungstermine mit interessierten potenziellen Kunden zur Beratung über und zum Abschluss von privaten Krankenversicherungsverträgen zu vereinbaren.

Deutsche Bank gibt Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab – Bank kann bei der Abwicklung von Baufinanzierungen SEPA Verordnung von 2012 allerdings erst zum Jahresende 2019 umsetzen

Die Wettbewerbszentrale hatte im Rahmen ihrer SEPA-Beschwerdestelle eine Eingabe erhalten, wonach die DB Privat und Firmenkundenbank AG bei der Abwicklung von Baufinanzierungen – insbesondere auch bei Wohnbaudarlehen und Bausparverträgen – die Zahlung per Lastschrift nur von in Deutschland geführten Konten vornimmt. Der Wettbewerbszentrale wurde dazu eine Mail vorgelegt, in der ausgeführt wurde, die DB Privat und Firmenkundenbank AG würde SEPA-Mandate nur von inländischen Kreditinstituten akzeptiert.

Erneut Werbung mit einer nicht existierenden Aufsicht durch die BaFin untersagt

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen die Werbung mit einer Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt, die tatsächlich gar nicht stattfindet (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2019, Az. 84 O 273/18).

Das Unternehmen warb im Internet damit, dass es Lebensversicherungen, Bausparverträge und private Rentenversicherung gegen Bargeldauszahlung in 30 Minuten ankauft. Im Rahmen der Werbung wurde auf der Homepage unter der Überschrift „Sicher und Diskret seit 2012“ damit geworden, das die „Bundesaufsicht für Finanzen“ und das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über das Unternehmen ausübt, was tatsächlich aber nicht zutrifft. Ebenso wurde in diesem Kontext mit der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Köln geworben.

Wettbewerbszentrale moniert Werbung mit einer Prüfung durch die BaFin

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters für die von ihm angebotenen Dienstleistung der Vermittlung von Immobilienbesitz beanstandet: Das in Berlin ansässige Unternehmen, das sich nach seinen Angaben im Internet als langfristiger Investor, Entwickler, Verwalter und Betreiber von Immobilien und Grundstücken in Deutschland, Österreich, Holland und der Türkei mit der Vermittlung von Immobilienbesitz beschäftigt, warb auf seiner Homepage mit dem Hinweis, seine Angebote seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Dabei wurde auch das Logo der Bundesanstalt abgebildet.

Grundsatzverfahren zu Werbung für Legal-Tech Dienstleistungen: LG Berlin hält Dienstleistungen eines Inkassounternehmens für zulässig

In einem Grundsatzverfahren hat sich das Landgericht Berlin erneut mit der Werbung eines sogenannten Legal-Tech Portals beschäftigt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 15 O 60/18- nicht rechtskräftig). Dieses bietet Verbrauchern Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Wohnraummietverträgen unter anderem im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) an. Die Entscheidung ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale als weiterer Beitrag zur aktuellen, auch politisch geführten Diskussion um eine mögliche Regulierung dieses Bereichs anzusehen.

1 Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht trotz weiteren Klärungsbedarfs positive Bilanz

Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – LG München I verbietet zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „Paypal“ als auch bei „Sofortüberweisung“

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18 – nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für branchenübergreifend den Verbrauchern angebotene Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder Paypal Bedeutung hat.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen die Deutsche Post AG

Wegen gleich 2 Fällen von SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn Klage auf Unterlassung erhoben (LG Bonn, Az. 31 O 25/18)

Zum einen geht es um den von der Deutschen Post AG im Internet betriebenen Online-Shop, in dem man neben Portozeichen auch Waren wie Versandmaterial, Schreibwaren und andere Produkte kaufen kann. In diesem Shop bietet das Unternehmen Verbrauchern zwar die Zahlung mittels Lastschrift an, beschränkt den Einzug von Zahlungen aber auf Konten in der Bundesrepublik Deutschland.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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