Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bank“: Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Verstöße gegen Bezeichnungsschutz
Die Wettbewerbszentrale lässt im Bereich Finanzmarkt erneut Fragen des Bezeichnungsschutzes gerichtlich klären.
Die Wettbewerbszentrale lässt im Bereich Finanzmarkt erneut Fragen des Bezeichnungsschutzes gerichtlich klären.
Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend.
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst acht verschiedene Finanzportale im Internet im Hinblick auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben überprüft.
Das Landgericht Frankenthal hat eine Inkassounternehmen dazu verpflichtetet, einen von ihm veranlassten Eintrag bei der Schufa wieder löschen zu lassen
Eine nach ihren Angaben auf Zusammenschlüsse, Kapitalerhöhungen, Unternehmenskäufe und Fremdkapitalberatung spezialisierte Unternehmensberatung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet
Ein Vermittlungsportal, das im Rahmen der Anbahnung von Verträgen mit Stromanbietern, Versicherern oder Telekommunikationsdienstleistern die Hinterlegung von SEPA-erreichbaren Konten als Zahlungsquelle ablehnt, weil der Leistungserbringer, der hinter dem Angebot steht, dies so vorgibt, haftet nach Auffassung des LG Heidelberg als Gehilfe des Leistungserbringers
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung einer Volksbank als irreführend beanstandet, die sich selbst als „Testsieger“ bezeichnete.
Mit Urteil vom 24.08.2021 hat der Bundesgerichtshof die Betreiberin eines Flugbuchungsportals verurteilt, es zu unterlassen, bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise mittels einer von ihr in Kooperation mit einer Bank kostenlos ausgegebenen Mastercard Gold anzubieten und
Das LG Berlin hat einen gewerblichen Wohnraumvermieter zur Tragung der Prozesskosten verurteilt, nachdem er sich erst im Rahmen des Klageverfahrens auf Hinweis des Gerichts entschlossen hatte, zum Tatbestand der SEPA-Diskriminierung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
Der Bundesgerichtshof hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Bereitstellung eines Vertragsdokumentengenerators durch einen Verlag keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt