Erneut Bankentgelt als unzulässig untersagt
Erneut ist einer Bank die von ihr vorgenommene Berechnung eines Entgeltes für ihre Tätigkeit als unzulässig untersagt worden: So hat das Landgericht Leipzig jüngst einer Volks- und Raiffeisenbank die pauschale Berechnung von 30 Euro für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos als unzulässig untersagt (LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig).
Die Bank hatte nach der Pfändung des Kontos die von ihr pauschal berechneten Kosten in Höhe von 30 Euro ohne Einwilligung des Kunden von dessen Konto abgezogen. Das Landgericht Leipzig sah in der pauschalen Berechnung des Pfändungsentgeltes eine unangemessene Benachteiligung der davon betroffenen Verbraucher