Wettbewerbszentrale lässt Werbung einer Bank mit kostenlosem Girokonto als irreführend untersagen – Urteil mit Bedeutung für die gesamte Bankenbranche
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf einer Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16 – nicht rechtskräftig). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, misst die Wettbewerbszentrale dem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.
Das in Nordrhein-Westfalen ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Die Bank führte aber am 01.04.2016 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein.