Finanzmarkt

Inkassounternehmen unterliegen bei ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Lauterkeitsrecht

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.

Angebot oder Pflicht? – Irreführende Werbung für Betriebsmaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Geldwäscheprävention

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsmassnahmen rufen immer wieder Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, die Wahrnehmung des eigenen Dienstleistungsangebots zur Erfüllung solcher Verpflichtungen als verpflichtend darzustellen.

In einem Fall des

Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftkriminalität e. V. hatte ein Unternehmen eine E-Learning-Plattform für Firmen angeboten, über welche diese die Unterweisung ihrer Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz organisieren konnten. Auch bereits fertige Unterweisungen zu weiteren Themen sollten auf dieser Plattform abrufbar sein.

Grundsatzentscheidung des BGH: Entgelt für die Zusendung von smsTAN zulässig

Nach einer Pressemitteilung vom 25. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn Banken und Sparkassen für die Durchführung von beauftragten Zahlungsdienstleistungen ein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15).

Der Kläger hatte sich gegen eine von der Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN gewandt. Nach seinem Vortrag verwendete die Beklagte in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel, in der sie sich die Berechnung eines Betrages von 10 Cent je smsTAN sicherte.

Keine gesonderten Entgelte mehr bei Kartenzahlung – Bundesrat billigt Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nachdem der Bundestag am 01.06.2017 die Abschaffung gesonderter Entgelte für unbare Zahlungsmöglichkeiten wie Kartenzahlung, Überweisungen oder Lastschriften beschlossen hatte, hat heute auch der Bundesrat den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) gebilligt.

Versicherungsvermittler: Impressum muss richtig sein

Das Impressum eines Versicherungsvermittlers muss zutreffende Angaben enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung vom 14.03.2017 (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16).

Der beklagte Versicherungsvermittler hatte im Rahmen seines Impressums folgende Angaben aufgeführt:

Bankentgelte – Nach Grundsatzurteil: Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Sparda Bank-Werbung für kostenloses Girokonto

Die Wettbewerbszentrale hat erneut eine Sparda Bank wegen Werbung für ein vermeintlich kostenloses Girokonto abgemahnt („Das gebührenfreie SpardaGirokonto“). Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss.

SEPA-Beschwerdestelle hat Arbeit aufgenommen: Wettbewerbszentrale geht gegen IBAN-Diskriminierung im Bereich der Versicherungsbranche vor

Die von der Wettbewerbszentrale eingerichtete SEPA-Beschwerdestelle >> hat ihre Arbeit aufgenommen. Dort haben Unternehmer und Verbraucher die Möglichkeit, Fälle von SEPA-Diskriminierung direkt an die Wettbewerbszentrale zu melden. Seit der Einrichtung der Beschwerdestelle Ende Mai 2017 hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb Eingaben gegen Banken, Versicherungen und Verlage erhalten. Sie hat entsprechende Verstöße bestandet, die bereits durch Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ausgeräumt wurden.

GoogleAdWords-Werbung eines Versicherungsvermittlers „Beim Testsieger buchen und sparen“ irreführend

Innerhalb von knapp zwei Wochen hat die Wettbewerbszentrale die von ihr als irreführend bewerteten Werbeaussagen in der GoogleAdwords-Anzeige eines Versicherungsvermittlers unterbunden: Mit dem Slogan „Beim Testsieger buchen und sparen“ hatte der Versicherungsvermittler, der sich auf die Vermittlung von Reisekrankenversicherungen spezialisiert hat, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen geworben. In der GoogleAdwords-Anzeige fand sich darüber hinaus der Hinweis „Alle großen Versicherer im Vergleich“.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet

Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.

SCHUFA-Drohung bei Kündigung des Girokontos – Bank verpflichtet sich zur Unterlassung

Eine Bank drohte im Rahmen des von ihr versandten Kündigungsschreibens zu einer Kontoverbindung dem Kunden eine Meldung an die SCHUFA Holding AG für den Fall an, dass sich nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 12.05.2017 ein Sollsaldo auf dessen Konto ergebe. In dem Kündigungsschreiben wurde darüber hinaus sowohl die Abgabe an ein Inkassounternehmen als auch die Meldung der Forderungsübergabe an das Inkassounternehmen an die SCHUFA Holding AG angedroht.

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