BGH entscheidet zu Werbekennzeichnung für Influencerinnen
Influencerinnen dürfen ohne Werbekennzeichnung auf Instagram mit Tap Tags auf Unternehmensprofile verlinken, wenn sie für den konkreten Post keine Gegenleistung erhalten haben
Influencerinnen dürfen ohne Werbekennzeichnung auf Instagram mit Tap Tags auf Unternehmensprofile verlinken, wenn sie für den konkreten Post keine Gegenleistung erhalten haben
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln bestätigt, dass eine Influencerin Postings auf Instagram, als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Bezahlung erhalten hat (Urteil v. 19.02.2021, Az. 6 U 103/20).
Das LG Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Wettbewerbszentrale dem Online-Marktplatzbetreiber „Back Market“ (JUNG SAS) untersagt, mit einer Garantie von 36 Monaten zu werben, wenn
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Erfurt mit Versäumnisurteil vom 23.11.2020 einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Affiliate Links zu verwenden
Das OLG Köln hat nach einem jüngst veröffentlichten Urteil einem Portal, das lediglich algorithmusbasierte Produktvergleiche präsentiert, u.a. die Verwendung der Domain „test.net“ untersagt
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Kennzeichnung eines Affiliate Links auf einem Technik- und Verbraucherportal mit einem Einkaufswagen-Symbol unzulässig ist, wenn
In einer aktuellen Entscheidung hat Landgericht Köln entschieden, dass eine Influencerin Postings auf Instagram, als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Werbeeinnahmen erhalten hat
Das sehen die Instanzgerichte unterschiedlich. In einer aktuellen Entscheidung kommt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass Influencer Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht explizit als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Marketing handelt (Urteil v. 02.07.2020, Az. 15 U 142/19).
Ein Online-Händler, der Matratzen verkauft, warb in einem Gutscheinheft eines Drittanbieters mit einem Gutschein über 37%, der beim Kauf von Matratzen in seinem Online-Shop gewährt werden sollte, wie folgt:
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Am 12. Juli 2020 tritt die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, auch Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) genannt, in Kraft.