Oberlandesgericht Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß auf kompliziert zu erreichenden Internetseiten unerheblich
Ist ein Zugriff auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Internetseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz Abschaltung der Eingangsseite auf komplizierten Weg noch möglich (z. B. über eine Suchmaschine und weiteren Links), so handelt es sich hierbei um einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß.