Digitale Welt

Werbung mit „0 € Zuzahlung“ unzulässig, wenn Kunden eine erst später zu erstattende Zuzahlung leisten müssen – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Plattformbetreibers zurück

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az. I ZR 62/17) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Unternehmens, das über eine Internetplattform den Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Mobilfunkdienstleistungsunternehmen vermittelt, gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 46/16) zurückgewiesen.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegen Werbeaussagen eines Plattformbetreibers mit „0 € Zuzahlung“, womit dieser für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit gekoppelter Abgabe von Smartphones geworben hatte. Tatsächlich waren jedoch

Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vetriebssystems den Verkauf bei Amazon untersagen

Der EuGH hat heute grundlegend zur Zulässigkeit von sog. Plattformverboten entschieden. Nach der heutigen Entscheidung kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (Rs. C-230/16 Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH).

Zum Sachverhalt

BGH legt EuGH Fragen zu Anforderungen an Cookie-Einwilligung vor – Fragen betreffen auch Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung

Um Besuchern auf ihrer Webseite personalisierte Werbung anzeigen zu können, greifen Unternehmen häufig auf die Nutzung von Cookies zurück. Cookies sind Dateien, die von einer besuchten Webseite auf dem Smartphone oder Computer von Nutzern gespeichert werden. Je nach Funktionsweise können sie z.B. für Werbepartner Informationen über das Surfverhalten des Nutzers sammeln und übermitteln.

6 Monate bis zur EU-Datenschutz-Grundverordnung – Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Wenn in sechs Monaten, ab dem 25. Mai 2018, die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Anwendung kommt, wird das Datenschutzrecht in der EU entscheidend verändert. Die Änderungen dieser rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen zahlreiche Unternehmen, insbesondere auch solche, die in der digitalen Welt unterwegs sind und die im Rahmen ihrer Geschäftsmodelle personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz

In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):

Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

Verfahren gegen Almased wegen vertikaler Preisbindung: Wettbewerbszentrale setzt sich beim BGH durch

In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Fa. Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben (BGH, Az. KZR 59/16). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Hannover, Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15):

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Datenschutzkonferenz stellt Kurzpapiere zur Datenschutz-GrundVO zur Verfügung

Im Hinblick auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben die Aufsichtsbehörden erste Papiere erarbeitet, die eine einheitliche Sichtweise auf Rechtsgrundlagen und Anforderungen nach den neuen Datenschutzregelungen betreffen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat diese gemeinsamen Kurzpapiere zur DSGVO jüngst veröffentlicht. Sie stehen im Internetangebot der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Download zur Verfügung, abrufbar unter

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