Werbung mit „0 € Zuzahlung“ unzulässig, wenn Kunden eine erst später zu erstattende Zuzahlung leisten müssen – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Plattformbetreibers zurück
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az. I ZR 62/17) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Unternehmens, das über eine Internetplattform den Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Mobilfunkdienstleistungsunternehmen vermittelt, gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 46/16) zurückgewiesen.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegen Werbeaussagen eines Plattformbetreibers mit „0 € Zuzahlung“, womit dieser für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit gekoppelter Abgabe von Smartphones geworben hatte. Tatsächlich waren jedoch