OLG Frankfurt a. M.: Influencer muss auf Instagram unabhängig von einer konkreten Bezahlung Links zu Produkten und Herstellern als Werbung kennzeichnen
Wer als Influencer Einkünfte damit erzielt, dass er „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, muss „Tags“ als Werbung kennzeichnen, auch wenn er nicht für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalte oder erwartet habe