E-Commerce

Beschränkung des Internetvertriebs: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen unzulässiger Logo-Klausel – Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Im konkreten Fall geht es im Kern um die Verwendung einer sog. Logo-Klausel, die der namhafte Hersteller von Weber-Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat.

Onlinehandel mit Lebensmitteln: Wettbewerbszentrale rät zur Angabe der Pflichtinformationen nach der LMIV – Pflichtinformationen auch im Fernabsatz erforderlich

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Online-Händlern, die Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, ihren Web-Shop dahingehend zu überprüfen, ob die Vorschriften der LMIV eingehalten werden und erforderlichenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.

Denn: In jüngster Zeit erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder Anfragen und Beschwerden über die Nichteinhaltung von Informationspflichten bei Lebensmitteln im Online-Handel.

Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur VRRL: Muster-Widerrufsformular in Printwerbung erforderlich? – Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt

Die Wettbewerbszentrale führt derzeit ein Musterverfahren, um für die Wirtschaft klären zu lassen, ob die Muster-Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular in einem Printmedium abgedruckt werden muss. Das angerufene Landgericht Wuppertal hat für den kommenden Dienstag, 23.06.2015, Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (Az. 11 O 40/15).

Wettbewerbszentrale will Klarheit für Onlinehändler: Mündliche Verhandlung in Musterverfahren zur Zulässigkeit einer Sonder-Rufnummer für Vertragsabwicklung – Fall resultiert aus europaweitem „Sweep“, der in Deutschland vom BMJV koordiniert wird

Die Wettbewerbszentrale will in einem Musterverfahren vor dem Landgericht Stuttgart Klarheit für den Onlinehandel zu einer umstrittenen Frage erreichen: Im Kern geht es um die Frage, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonder-Rufnummer angeben darf, über die Kunden das Unternehmen bei Fragen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können.

Mangelnde Umsetzung der Button-Lösung – Beschriftung des Buttons mit „Bestellung abschicken“ nicht ausreichend

Die Wettbewerbszentrale weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Vorgaben der Button-Lösung strikt einzuhalten sind. Hiernach muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen wie wesentliche Produktmerkmale, Gesamtpreis, (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweisen (§ 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EGBGB). Zudem muss sich aus der Beschriftung des Bestellbuttons unmissverständlich die Kostenpflicht, die durch die Bestellung ausgelöst wird, ergeben (§ 312j Abs. 3 BGB).

01805er Nummern in Widerrufsbelehrung

Die Wettbewerbszentrale führt momentan zwei Musterverfahren gegen große Versandhandelsunternehmen, die in der Widerrufsbelehrung bzw. bei der Kontaktaufnahme Kundenservice kostenpflichtige Rufnummern für die Kontaktaufnahme eingearbeitet haben. In dem einen Fall geht es um eine 01805er-Rufnummer, bei der 0,14 Cent pro Minute bei einem Anruf aus dem deutschen Festnetz und bis zu 0,42 Cent pro Minute bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz berechnet werden.

Gesetzesentwurf zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften im Datenschutzrecht beschlossen – Verbandsklagerecht verankert

Wie das BMJV heute mitteilt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kern des Regierungsentwurfes ist das sog. Verbandsklagerecht: Nach dem vorgelegten Entwurf sollen Verbraucher- und Wirtschaftsverbände gegen bestimmte Datenschutzverletzungen durch Unternehmen im Wege der Verbandsklage vorgehen können.

Muster-Widerrufsformular in Printwerbung erforderlich?

Unternehmen müssen seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Verbrauchern vor Abgabe von deren Vertragserklärungen eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stellen. So ist der Unternehmer nach § 312 d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich, in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, Informationen über das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.

LG Düsseldorf untersagt irreführende Preiswerbung auf Google-Shopping

Eine Vielzahl von Telekommunikationsanbietern bewirbt auf dem Preisvergleichsportal von Google Mobiltelefone unter Angabe von Preisen. In der Google-Rubrik „Shopping“ können Verkäufer kostenpflichtig die von ihnen zum Verkauf angebotenen Produkte auflisten lassen. Dabei ist unter anderem der vom Verkäufer verlangte Preis anzugeben. Für den Internetnutzer bietet Google-Shopping eine Such- und Vergleichsfunktion.

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