E-Commerce

Bundesrat billigt Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen

Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29.01.2016 das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts gebilligt.

Nach dem Gesetz können Verbände und Kammern bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,

Wettbewerbszentrale beanstandet fehlende Versandkostenangaben im Onlineshop eines großen Münzhandelshauses

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst, nachdem Beschwerden bei ihr eingegangen waren, fehlende Versandkostenangaben im Onlineshop eines bundesweit tätigen Anbieters von Münzen beanstandet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt. Der Anbieter, der sich selbst auf seiner Homepage als „das größte Münzhandelshaus der Welt“ bezeichnet, hatte auf seiner Internetseite den Verkauf von verschiedenen Gold- und Silbermünzen angeboten. Dabei war insbesondere auf der Startseite blickfangmäßig der Kaufpreis der jeweiligen Münze angegeben. Jedoch fehlten hier bei sämtlichen von der Wettbewerbszentrale stichprobenartig geprüften einzelnen Münzangeboten Hinweise auf etwaige Versandkosten.

BGH: Belästigende Werbung und Irreführung durch Facebook-Funktion „Freunde finden“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder von Facebook, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.

Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 – EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten gilt ab morgen

Im Mai 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) >> erlassen (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese Verordnung gilt ab dem 09. Januar 2016 (Art. 22 Abs. 2). In der Folge ergeben sich für den Online-Handel neue Informationspflichten.
Vorrangig wird durch die Verordnung zwar die Kommission verpflichtet, eine Plattform zu errichten und zu betreiben, über die Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer online beigelegt werden können (sog. „OS-Plattform“), Art. 5 Abs. 1.

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig

Ein Hersteller von Markenprodukten kann Händlern in einem Liefervertrag zu einem selektiven Vertriebssystem verbieten, die Waren über Internetplattformen wie Amazon zu verkaufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt laut Pressemittelung vom 22.12.2015 entschieden (Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken auf Belieferung geklagt. Das Herstellerunternehmen hatte die Belieferung in seinen Vertriebsverträgen davon abhängig gemacht, dass Händler einem Verbot des Vertriebs über die Internetverkaufsplattform Amazon zustimmte. Die Klage war in diesem Punkt erfolglos.

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

LG Hamburg zur Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer in Widerrufsbelehrung – Wettbewerbszentrale legt Berufung ein

Die Frage der Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern in Widerrufsbelehrungen bzw. zur Kontaktaufnahme zum Anbieter ist Gegenstand zweier Musterverfahren, die die Wettbewerbszentrale derzeit führt. Im Kern geht es dabei um die Auslegung von Artikel 21 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB >>. Danach darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Werbung auf Facebook & Co.: Auch auf Social Media-Plattformen gelten die Regeln des Wettbewerbsrechts

Immer wieder gehen bei der Wettbewerbszentrale Beratungsanfragen und Beschwerden ein, die die werblichen Angaben von Unternehmen in den sozialen Netzwerken betreffen. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Lauterkeitsregeln auch auf den Social Media- Plattformen eingehalten werden müssen. Unternehmen, die sich auf diesen Plattformen bewegen, sollten daher sicherstellen, dass ihre eigenen, z.B. auf Facebook unterhaltenen Pages wettbewerbskonform sind.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015

Darf in einer Widerrufsbelehrung, die ein Versandhändler einem Verbraucher erteilt, eine kostenpflichtige 01805er-Nummer angegeben werden, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann? Diese Frage ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens, das die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg führt (LG Hamburg, Az. 312 O 21/15). Für Dienstag, 15.09.2015, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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