EU-Kommission stellt Ergebnisse eines EU-weiten Screenings von Websites zu „Dark Patterns“ vor
Wettbewerbszentrale beteiligt sich an der Untersuchung.
Wettbewerbszentrale beteiligt sich an der Untersuchung.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pflegealltag unterstützen. Seit diesem Jahr können sie erstmalig in Anspruch genommen werden.
Der EuGH (Az.: C-249/21) hat mit Urteil vom 07.04.2022 über die Frage entschieden, ob sich bei einer Online-Hotelbuchung das Auslösen der Zahlungspflicht allein aus der Formulierung auf dem Bestellbutton ergeben muss oder
Das Landgericht Hildesheim hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen verboten, Verbrauchern für die Abgabe einer Google Bewertung einen 50,00 EUR Gutschein (von Amazon, Hagebau oder Bauhaus) zu versprechen
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln bestätigt, dass eine Influencerin Postings auf Instagram, als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Bezahlung erhalten hat (Urteil v. 19.02.2021, Az. 6 U 103/20).
In einer aktuellen Entscheidung hat Landgericht Köln entschieden, dass eine Influencerin Postings auf Instagram, als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Werbeeinnahmen erhalten hat
Das sehen die Instanzgerichte unterschiedlich. In einer aktuellen Entscheidung kommt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass Influencer Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht explizit als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Marketing handelt (Urteil v. 02.07.2020, Az. 15 U 142/19).
Der BGH hat mit heutigem Vorlagebeschluss I ZR 186/17 dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen der DSGVO es verhindern, dass anspruchsberechtigte Verbände wie beispielsweise die Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale Datenschutzverstöße mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts verfolgen.
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart handelt es sich bei Art. 13 DS-GVO (2016/679/EU) um eine Marktverhaltensregelung, weswegen ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 3a UWG vorliegen kann. (Urteil v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19, nicht rechtskräftig).
Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteilen vom 07.11.2019 (Az. 9 U 6/19 und Az. 9 U 39/18) dazu entschieden, dass auch Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung als Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3a UWG eingeordnet werden können und ein Verstoß dagegen im Ergebnis einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann.