Sachverständige

Telefonwerbung – auch Grenzen im B2B-Bereich

Die Wettbewerbszentrale hat ein Verfahren gegen eine Seminaranbieterin wegen unzulässiger Telefonwerbung im B2B-Bereich vor dem Landgericht Krefeld geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2016, Az. 11 O 24/16, hat das Gericht dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen bei Gewerbetreibenden Aus- und/oder Fortbildungsangebote für Sachverständigenausbildungen zu bewerben, wenn weder eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden für eine telefonische Kontaktaufnahmen vorliegt noch dieser vorher in diesen Anruf ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat.

Drittunterwerfung beseitigt nicht immer die Wiederholungsgefahr

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das Landgericht Rostock mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.12.2016, Az. 6 HK O 106/16, einem Sachverständigen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Sachverständige, Geschäftsführer eines Ingenieurbüros, welches nicht seinen Familiennamen trägt, hatte in den Kopfzeilen seines Briefbogens wie folgt geworben:

Zahlungsmöglichkeiten im Onlinehandel sollen für Verbraucher kostenlos sein – Gesetzesentwurf sieht entsprechende Neuregelung vor

Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Onlinehändler dem Verbraucher für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte oder andere besonders gängige Bezahlmöglichkeiten künftig keine zusätzlichen Zahlungsentgelte in Rechnung stellen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, im Rahmen der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (RL 2015/2366/EU) Händler zu verpflichten, die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weitestgehend für den Verbraucher kostenlos anzubieten.

1 Jahr neues UWG – Zwischenbilanz: Keine wesentlichen Änderungen in der Praxis

Seit einem Jahr ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, nachdem es durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert wurde: Wesentliche Änderungen für die Praxis hat die Novelle erwartungsgemäß nicht mit sich gebracht. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach ihren praktischen Erfahrungen und der Analyse der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum neuen UWG.

Verbraucherstreitbeilegung – Erinnerung: Neue Informationspflichten für Händler treten am 01.02.2017 in Kraft – Neue Regelungen betreffen Online- und stationären Handel

Unternehmen treffen im Hinblick auf etwaige Streitigkeiten mit Verbrauchern über offline oder online geschlossene Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen neue Informationspflichten, wenn am 01.02.2017 weitere Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft treten:

Rückblick: Jahrestagung der Sachverständigen der HWK zu Köln – Wettbewerbszentrale informiert zum Trennungsgebot

Die Handwerkskammer zu Köln hat am 19. November 2016 die Jahrestagung der von ihr bestellten Sachverständigen in Köln ausgerichtet. Etwa 140 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige waren der Einladung zu den Themen „Digitale Fotografie für Sachverständige“ und „Aktuelles zum Sachverständigenwesen“ ebenso gefolgt wie Gäste aus der Justiz, der Anwaltschaft und Vertreter anderer Kammern.

Werbung eines Sachverständigen mit Anerkennung, Prüfung oder Vereidigung als Sachverständiger muss den Tatsachen entsprechen

Als „anerk. Gutachter & Sachverständiger“ darf sich ein Sachverständiger nur bezeichnen, wenn er aktuell über eine entsprechende Anerkennung durch eine zur Anerkennung befugte Stelle oder Einrichtung verfügt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz, das einem Sachverständigen auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verwendung einiger Bezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Person und Tätigkeit untersagt hat (LG Koblenz, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16 – nicht rechtskräftig):

Autoritätsanmaßung eines Sachverständigenverbandes bei der Mitgliederwerbung gerichtlich verboten

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016, Az. 05 O 3203/15, einem Verein folgende Werbung verboten:

„Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis.

Vereinsbezeichnung „Deutsche Sachverständigenkammer“ als irreführend untersagt

Das Landgericht Traunstein hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Verein untersagt, die Bezeichnung „Deutsche Sachverständigenkammer“ zu führen und im Internet unter der entsprechenden Domain aufzutreten (LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16 – nicht rechtskräftig). Es hat zudem den Beklagten u.a. verurteilt, den betreffenden Vereinsnamen im Vereinsregister löschen zu lassen.

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