Telefonwerbung – auch Grenzen im B2B-Bereich
Die Wettbewerbszentrale hat ein Verfahren gegen eine Seminaranbieterin wegen unzulässiger Telefonwerbung im B2B-Bereich vor dem Landgericht Krefeld geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2016, Az. 11 O 24/16, hat das Gericht dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen bei Gewerbetreibenden Aus- und/oder Fortbildungsangebote für Sachverständigenausbildungen zu bewerben, wenn weder eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden für eine telefonische Kontaktaufnahmen vorliegt noch dieser vorher in diesen Anruf ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat.