Sachverständige

Wichtige Änderungen im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb von Geschäftsbetrieben ab dem 13.06.2014 – Neue Informationspflichten für Dienstleister und Handwerksbetriebe in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab 13.06.2014

Zum 13.06.2014 sind von den Unternehmern neue Informationspflichten zu beachten. Dies ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die vom Gesetzgeber in das BGB sowie in das EGBGB eingearbeitet wurde.

Danach muss auch ein Anbieter von Dienstleistungen bzw. Werkleistungen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Vielzahl von Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Gefahrmeldung: Verlorene Ladung auf der A 5

Diese Meldungen sind wohl jedem Autofahrer aus dem Radio bekannt. Eine Ladung kann sich aus den verschiedensten Gründen von der Ladefläche lösen und auf die Fahrbahn fallen – mit entsprechenden Folgen für den nachfolgenden Verkehr. Ein Grund könnte sein, dass die zur Ladungssicherung verwendeten Zurrgurte qualitativ minderwertig sind und deswegen eine Ladung in Extremfällen nicht halten können.

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung – Teil 2

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend seien und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden dürfe.

Gegen die erste Werbeaussage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 nunmehr entschieden,

Angaben im Zusammenhang mit TÜV-GS-Zeichen

Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. Unter anderem bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte:

„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.

ADAC-Boot-Check von der Wettbewerbszentrale beanstandet

Der ADAC bewirbt seit kurzem massiv einen „ADAC Boot-Check schon ab € 99,00“. Damit soll Sicherheit beim Gebraucht-Boot-Kauf für Käufer, Verkäufer, Makler und Händler von Gebrauchtbooten geboten werden. Mit dem „ADAC Boot-Check-Bericht mit Prüfplakette“ werde der Zustand und die Funktionen für jedes Gebrauchtboot von 3 bis 20 m festgestellt und das Ergebnis fälschungssicher dokumentiert. Diese Prüfplakette sei ein sicheres Zeichen für ein seriöses Angebot, erspare Ärger beim Gebrauchtboot-Kauf und stelle zudem

Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann unzulässig sein

Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung wird nach den aktuellen Sachverständigen-Ordnungen der Bestellungskörperschaften (SVO) regelmäßig für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Eine Verlängerung bis zum 68., längstens bis zum 71. Lebensjahr ist möglich. Hierin sehen manche Sachverständige jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in ihre berufliche Tätigkeit. So auch ein 75 Jahre alter Professor, der für die Sachgebiete „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“ sowie „EDV in der Hotellerie“ von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) bestellt worden war und dessen Bestellung nach der SVO bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden war. Sein Antrag auf weitere Verlängerung wurde von der IHK abgelehnt.

BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ muss praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung haben

Ein Rechtsanwalt, der die Angabe „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verwendet, muss nicht nur über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügen, sondern auch über ausreichende praktische Fallerfahrung.

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil. Er führt aus,

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend sind und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden darf.

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