Dienstleistungen & freie Berufe

Wirbt eine Gesellschaft mit „Architektur“, muss sie auch einen Architekten beschäftigen

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben darf, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Urteil v. 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18). Ansonsten ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de