Gutscheine zur Hauptuntersuchung – OLG Bamberg bejaht Wettbewerbsverstoß
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben
Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung einer formularmäßigen Abtretungsklausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens verboten (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19).
Staatsentlastende Tätigkeiten wie die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU) dürfen als eigene Leistungen nur von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und deren Prüfingenieuren angeboten und beworben werden.
Ein Sachverständiger verwendete einen ovalen Stempel in dessen Mittelfeld er die Angabe „Kfz-Sachverständigenbüro“ sowie den Hinweis „Schadengutachten / Fahrzeugbewertungen“ und seinen Namen angebracht hatte.
Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage unter einem Menüpunkt „Gerichtliche Zulassung“ unter anderem als anerkannter Sachverständiger eines Verbandes bezeichnet und machte unter der Überschrift „Der gerichtliche Sachverständige“ Ausführungen zu seinem Sachgebiet.
Fremde Zeichen dürfen ohne Berechtigung nicht verwendet werden, auch wenn sie thematisch passen. Die Markeninhaber müssen der werblichen Verwendung zustimmen, ansonsten liegt u. a. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Wettbewerbszentrale war auf dem ersten gemeinsamen Sachverständigentag der Handwerkammer Region Stuttgart und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart am 04.12.2019 mit einem Vortrag vertreten.
Im Rahmen der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens hatte ein Sachverständiger auf seinem Briefbogen einen Rundstempel mit doppelt umlaufendem Kreis – ähnlich dem Rundstempel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger – verwendet.
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben darf, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Urteil v. 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18). Ansonsten ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Ein Sachverständiger hatte auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita neben seinen mit Jahresangaben versehenen Ausbildungsstationen und denen seiner beruflichen Tätigkeit auch auf Folgendes hingewiesen
ab 1996 Eintragung als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK Frankfurt