Dienstleistungen & freie Berufe

Bezeichnung „architectura-m. …“ für ein Planungsbüro ohne Eintragung in Architektenliste irreführend

Mit Anerkenntnisurteil vom 20.11.2007 (Az. 5 O 118/07) hat das Landgericht Offenburg einem Diplom-Ingenieur untersagt, für sein Planungsbüro mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ zu werben. Der beklagte Ingenieur betrieb ein Planungsbüro für Bauprojekte. In der Architektenliste war er unter der Bezeichnung „Architekt“ aber nicht eingetragen.

Neue Regeln für Product Placement – EU-Fernsehrichtlinie im Europäischen Parlament

Anfang dieser Woche hat der Kulturausschuss des Europäischen Parlaments (EP) die geplanten neuen Regeln zur Fernsehwerbung passieren lassen.

Diese sollen nicht nur minimale Regeln für Internet-Fernsehen wie den Schutz von Minderjährigen einführen, sondern vor allem auch den gesetzlichen Rahmen für Fernsehwerbung neu gestalten. Product Placement soll zwar auch weiterhin generell verboten sein, jedoch dürfen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen erlauben.

Verstoß gegen HOAI-Mindestsätze auf www.my-hammer.de – Planungsbüro zu Ordnungsgeld verurteilt

Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass Planungsbüros und Architekten auch dann die HOAI-Mindestsätze einhalten müssen, wenn sie ihre Leistungen auf Internetplattformen wie z. B. www.my-hammer.de anbieten. Unterschreiten sie die gesetzlich vorgesehenen Mindestsätze, kann ihnen die Zahlung eines Ordnungsgelds drohen – wie in nachfolgendem Fall geschehen:

Wettbewerbszentrale mit Vortrag auf der IAA in Frankfurt a. M. vertreten

Auf Einladung der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ) bietet die Wettbewerbszentrale auch in diesem Jahr im Rahmen der Internationalen Automobilausstellung (IAA) am 17.09.2007 einen Überblick über die neuesten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht das Sachverständigenwesen betreffend.

Landgericht Dortmund untersagt unwirksame Klauseln in Auftragsbestätigungen eines Schlüsseldienstes

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale, die zahlreiche Beschwerden bezüglich der Ausgestaltung von Auftragsformularen eines Schlüsseldienstes erhalten hatte, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 13.07.2007 (Az. 8 O 370/06 – nicht rechtskräftig) einen Schlüsseldienst zur Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Auftragsbestätigungen und Rechnungsformularen verurteilt.

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T: +49 6172 12150
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