Bundesgerichtshof: Beobachtung eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig
Der klagende Abfallentsorger hatte seinen beklagten Konkurrenten durch einen Mitarbeiter beobachten lassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten beschäftigt der Kläger einen ehemaligen Mitarbeiter des Beklagten, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von internen Kalkulationen und Vorgängen der Beklagten verschiedene Kunden des Beklagten abgeworben hat. Diesen Kunden war die Entsorgung von Schutt und Abfall zu Preisen angeboten worden, die nach Meinung des Beklagten ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten kostendeckend sein können.