BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ muss praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung haben
Ein Rechtsanwalt, der die Angabe „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verwendet, muss nicht nur über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügen, sondern auch über ausreichende praktische Fallerfahrung.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil. Er führt aus,