Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes
Ein in Regensburg ansässiger Schlüsseldienst hatte auf seiner Internetseite wie folgt geworben:
„Fax: 01805-663434 (Ortstarif)“
und
„Fax: 01805-180768“
Angaben zur Gebührenhöhe fehlen.
Dies hat die Wettbewerbszentrale unter dem Gesichtspunkt des § 66a Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit § 4 Ziff. 11 UWG sowie als irreführende Werbung beanstandet.