Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes untersagt
Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale verschiedene irreführende Werbeaussagen eines Schlüsseldienstes durch Anerkenntnisurteil untersagt (Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014 – 44 O 113/13). Der Schlüsseldienst hatte im Internet grafisch hervorgehoben für die Öffnung von Türen, Autos, Tresoren, insbesondere Notöffnungen, mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ geworben. Die Ankündigung war mit einer Fußnote versehen.