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Neue HOAI 2013 kommt

In der News vom 29.05.2013 hatten wir mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) den Referentenentwurf zur Novellierung der HOAI dem Bundesrat vorgelegt hat. Nun hat der Bundesrat am 07.06.2013 der HOAI-Novelle zugestimmt.

Gefahrmeldung: Verlorene Ladung auf der A 5

Diese Meldungen sind wohl jedem Autofahrer aus dem Radio bekannt. Eine Ladung kann sich aus den verschiedensten Gründen von der Ladefläche lösen und auf die Fahrbahn fallen – mit entsprechenden Folgen für den nachfolgenden Verkehr. Ein Grund könnte sein, dass die zur Ladungssicherung verwendeten Zurrgurte qualitativ minderwertig sind und deswegen eine Ladung in Extremfällen nicht halten können.

Auch Stararchitekten sind an die HOAI gebunden

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2012 – 10 O 142/11 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass auch namhafte Künstler an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind. Allein der Umstand, dass die Planungsleistungen von einem renommierten „Stararchitekten“ erbracht wurden, stelle keine außergewöhnliche Leistung im Sinn des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. dar, die eine Überschreitung der Höchstsätze nach der HOAI rechtfertigt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Architekten- oder Ingenieurverträgen

Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Anfragen und Beschwerden, die sich auf Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Architekten- und Ingenieurverträgen beziehen.

Gegenstand einer aktuellen Beschwerde war ein Vertrag zwischen einer Bauträgergesellschaft und einem Architekten, in dem sich unter dem Punkt „Vergütung“ folgende Regelung befand:

Werbung eines Schlüsseldienstes im Örtlichen Telefonbuch mit Ortsnamen und Ortstelefonnummern

Immer wieder werden Beschwerden an die Wettbewerbszentrale herangetragen, die die Werbung von Schlüsseldiensten zum Gegenstand haben, wonach insbesondere in Telefonbüchern mit Ortsnamen und Ortstelefonnummern geworben wird, obwohl der Werbende an diesem Ort keine gewerbliche Niederlassung unterhält.

So hieß es beispielsweise in einem aktuellen Fall in einer Anzeige im örtlichen Telefonbuch für Ansbach und Umgebung unter „Ansbach“ wie folgt:

Preisangabengestaltung von Großhändlern im Internet

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung postuliert gegenüber Letztverbrauchern eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise, insbesondere der Preise, in die die Mehrwertsteuer mit eingerechnet ist. Unter den Begriff der „Letztverbraucher“ fallen Verbraucher, aber auch sogenannte gewerbliche Eigenverbraucher. Gemeint sind Gewerbetreibende und Freiberufler, die eine erworbene Ware nicht weiter veräußern, sondern im eigenen Betrieb benutzen, beispielsweise Büromöbel oder Berufsbekleidung. Ob diesem Kundenkreis gegenüber Bruttopreise (Preise inklusive Mehrwertsteuer) angegeben werden müssen oder die Bezeichnung der Nettopreise ausreicht, war vor geraumer Zeit Gegenstand einer Reihe von Prozessen, die als „Metro“-Prozesse bekannt sind.

„Kleingedrucktes“ beim Kauf von Feuerlöschern

Ein Anbieter von Feuerlöschern hatte auf einer Verbrauchermesse Feuerlöscher angeboten und kostenlos eine Feuerlöschdecke dazugegeben. Auf der Rückseite des vorgedruckten Kaufvertrages befanden sich allerdings verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden benachteiligten. So hieß es unter § 6 „Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluss“ wie folgt: „Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.“

Mit dieser Klausel werden auch Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB.

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung – Teil 2

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend seien und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden dürfe.

Gegen die erste Werbeaussage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 nunmehr entschieden,

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