Dienstleistungen & freie Berufe

Die firmenmäßige Bezeichnung „Architektur und Bauen“ ist ohne Eintrag in der Architektenliste wettbewerbswidrig

Seit dem 01.05.2014 ist ein neues Sächsisches Architektengesetz in Kraft getreten. Dort wurde u. a. § 1 Abs. 3 geändert und den übrigen Architektengesetzen der Länder angeglichen. So heißt es dort nun, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 „oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können“ nicht verwendet werden dürfen, wenn ein Eintrag in der Architektenliste nicht vorliegt.

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie betrifft auch Architekten und Ingenieure

Am 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Die Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Näheres siehe News vom 05.06.2014 mit den dort aufgeführten weiterführenden Hinweisen.

Hiervon betroffen sind auch alle Verträge zwischen Verbrauchern und Architekten/Ingenieure. Die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nur bei Bauverträgen mit größerem Bauvolumen, nicht aber bei Architekten- oder Ingenieurverträgen.

Wichtige Änderungen im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb von Geschäftsbetrieben ab dem 13.06.2014 – Neue Informationspflichten für Dienstleister und Handwerksbetriebe in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab 13.06.2014

Zum 13.06.2014 sind von den Unternehmern neue Informationspflichten zu beachten. Dies ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, die vom Gesetzgeber in das BGB sowie in das EGBGB eingearbeitet wurde.

Danach muss auch ein Anbieter von Dienstleistungen bzw. Werkleistungen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Vielzahl von Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI wettbewerbswidrig

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure. Die darin enthaltenen Mindestpreisvorschriften sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen.

Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes untersagt

Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale verschiedene irreführende Werbeaussagen eines Schlüsseldienstes durch Anerkenntnisurteil untersagt (Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014 – 44 O 113/13). Der Schlüsseldienst hatte im Internet grafisch hervorgehoben für die Öffnung von Türen, Autos, Tresoren, insbesondere Notöffnungen, mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ geworben. Die Ankündigung war mit einer Fußnote versehen.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.07.2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (Az. 8 C 9.12). Unter anderem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. Er legte nach österreichischem Recht die Prüfung als Baumeister ab, und betreibt als „Planender Baumeister“ in Österreich ein Planungsbüro. Daneben beantragte er die Eintragung in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer.

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