Dienstleistungen & freie Berufe

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet – Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017 zu beachten

Im Jahr 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen, die sich aus offline oder online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben.

„Zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ kann zulässig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 U 103/15, entschieden, dass die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ in der nachfolgenden konkreten Darstellung auf einem Briefbogen zulässig ist.

Der beklagte Sachverständige hatte in einem für eine Versicherung erstellten Gutachten einen Briefbogen verwandt und dabei die nachstehenden Logos mit dem Hinweis auf sein Sachverständigenbüro, der Angabe, staatlich geprüfter Bautechniker zu sein und der vorzitierten Angabe wie folgt eingeblendet:

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim 58. Fortbildungsseminar des Bundesverbandes deutscher Detektive (BDD)

Am 14. und 15.11.2015 fand das 58. Fortbildungsseminar des Bundesverbandes deutscher Detektive BDD in Neu-Ulm statt, bei dem die Wettbewerbszentrale mit einem Vortrag vertreten war.

Themen der Seminarveranstaltung waren unter anderem das aktuelle Lagebild zur möglichen Wirtschaftsspionage in Deutschland, Motivation und kriminelle Vorgehensweisen aus der Tätersicht sowie professionelle Internetrecherche.

Rückblick: Wettbewerbszentrale schult Augenoptiker- und Optometristensachverständige

Am 03.11.2015 tagte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen in Frankfurt am Main. Technik- und fachbezogene Themen standen ebenso auf der Tagesordnung wie „Chancen und Risiken der Sachverständigenwerbung“. Zu diesem Thema referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling vom Münchner Büro der Wettbewerbszentrale.

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Rückblick: Wettbewerbszentrale auf dem Hessischen Sachverständigentag 2015 präsent

„Die (unlautere) Werbung mit einer öffentlichen Bestellung“ war das Thema, zu welchem RA Dr. Andreas Ottofülling, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, auf dem Hessischen Sachverständigentag der Industrie- und Handelskammern am 21. September 2015 in Darmstadt referierte. Zu der Veranstaltung waren gut 90 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus ganz Hessen angereist.

Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de