Bundesgerichtshof: VOB/B-Klauseln gegenüber Verbrauchern unterliegen der Inhaltskontrolle
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass einzelne Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern auch dann einer Einzelkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde (Urteil vom 24.07.2008, Az. VII ZR 55/07).