Architekten

Bezeichnung „architectura-m. …“ für ein Planungsbüro ohne Eintragung in Architektenliste irreführend

Mit Anerkenntnisurteil vom 20.11.2007 (Az. 5 O 118/07) hat das Landgericht Offenburg einem Diplom-Ingenieur untersagt, für sein Planungsbüro mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ zu werben. Der beklagte Ingenieur betrieb ein Planungsbüro für Bauprojekte. In der Architektenliste war er unter der Bezeichnung „Architekt“ aber nicht eingetragen.

Verstoß gegen HOAI-Mindestsätze auf www.my-hammer.de – Planungsbüro zu Ordnungsgeld verurteilt

Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass Planungsbüros und Architekten auch dann die HOAI-Mindestsätze einhalten müssen, wenn sie ihre Leistungen auf Internetplattformen wie z. B. www.my-hammer.de anbieten. Unterschreiten sie die gesetzlich vorgesehenen Mindestsätze, kann ihnen die Zahlung eines Ordnungsgelds drohen – wie in nachfolgendem Fall geschehen:

Wettbewerbszentrale: Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ in der Werbung nicht immer zulässig

Das Herausstellen eines „Diploms“ in der Werbung ist eine beliebte Methode, um besondere Fachkompetenz und Seriosität des Werbenden zu unterstreichen. Wird jedoch in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl beispielsweise ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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