Bezeichnung „architectura-m. …“ für ein Planungsbüro ohne Eintragung in Architektenliste irreführend
Mit Anerkenntnisurteil vom 20.11.2007 (Az. 5 O 118/07) hat das Landgericht Offenburg einem Diplom-Ingenieur untersagt, für sein Planungsbüro mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ zu werben. Der beklagte Ingenieur betrieb ein Planungsbüro für Bauprojekte. In der Architektenliste war er unter der Bezeichnung „Architekt“ aber nicht eingetragen.