Bundesgerichtshof zur Berufsbezeichnung „Freier Architekt“
In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verwendung der Berufsbezeichnung „Freier Architekt“ wettbewerbswidrig ist, wenn Sitz des Verwenders in Deutschland ist und ein Eintrag in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer in Deutschland nicht vorliegt. Zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ genügt es nicht, wenn der Verwender in der Architektenliste in einem anderen EU-Land eingetragen ist.