Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.10, Az. I ZR 209/07) hat ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat, zwar seinem Dienstherrn (in diesem Fall dem Land Niedersachsen) das Recht eingeräumt, seinen Entwurf im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsens zu verwenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der BGH aber festgestellt, dass der Landesbedienstete darüber hinaus keine stillschweigende Zustimmung dafür gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern das Recht einräumt, seinen Entwurf zu nutzen.