Architekten

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

Gesetzesentwurf zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften im Datenschutzrecht beschlossen – Verbandsklagerecht verankert

Wie das BMJV heute mitteilt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kern des Regierungsentwurfes ist das sog. Verbandsklagerecht: Nach dem vorgelegten Entwurf sollen Verbraucher- und Wirtschaftsverbände gegen bestimmte Datenschutzverletzungen durch Unternehmen im Wege der Verbandsklage vorgehen können.

Die firmenmäßige Bezeichnung „Architektur und Bauen“ ist ohne Eintrag in der Architektenliste wettbewerbswidrig

Seit dem 01.05.2014 ist ein neues Sächsisches Architektengesetz in Kraft getreten. Dort wurde u. a. § 1 Abs. 3 geändert und den übrigen Architektengesetzen der Länder angeglichen. So heißt es dort nun, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 „oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können“ nicht verwendet werden dürfen, wenn ein Eintrag in der Architektenliste nicht vorliegt.

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie betrifft auch Architekten und Ingenieure

Am 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Die Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Näheres siehe News vom 05.06.2014 mit den dort aufgeführten weiterführenden Hinweisen.

Hiervon betroffen sind auch alle Verträge zwischen Verbrauchern und Architekten/Ingenieure. Die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nur bei Bauverträgen mit größerem Bauvolumen, nicht aber bei Architekten- oder Ingenieurverträgen.

Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI wettbewerbswidrig

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure. Die darin enthaltenen Mindestpreisvorschriften sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.07.2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (Az. 8 C 9.12). Unter anderem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. Er legte nach österreichischem Recht die Prüfung als Baumeister ab, und betreibt als „Planender Baumeister“ in Österreich ein Planungsbüro. Daneben beantragte er die Eintragung in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer.

Neue HOAI 2013 kommt

In der News vom 29.05.2013 hatten wir mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) den Referentenentwurf zur Novellierung der HOAI dem Bundesrat vorgelegt hat. Nun hat der Bundesrat am 07.06.2013 der HOAI-Novelle zugestimmt.

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