Architekten

Wirbt eine Gesellschaft mit „Architektur“, muss sie auch einen Architekten beschäftigen

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben darf, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Urteil v. 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18). Ansonsten ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sind nach Ansicht des EuGH unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.07.2019 im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unterschreiten bzw. zu überschreiten, nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist (EuGH, Urteil v. 04.07.2019, Rs.C-377/17 – EU-Kommission/Bundesrepublik Deutschland).

Partnerschaften mit Verbänden und Körperschaften

Die Werbung einer Bau- und Dienstleistungs GmbH mit (nicht existierenden) Partnerschaften mit

  • dem Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. (BVS) und
  • der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie
  • dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern

in der Geschäftspost und auf Briefbögen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung

Wirbt ein Unternehmen mit „Architektur“, muss es auch einen Architekten beschäftigen

Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).

6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden zur Datenschutz-GrundVO

Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,

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