Missverständliche Werbung für Fortbildungsmaßnahme gestoppt
Die Wettbewerbszentrale hat aktuell die Werbung eines Lehrgangsanbieters im Bereich Bau- und Raumakustik unter dem
Die Wettbewerbszentrale hat aktuell die Werbung eines Lehrgangsanbieters im Bereich Bau- und Raumakustik unter dem
Das Führen des Begriffs „Architektur“ im Unternehmensnamen ist unzulässig, sofern der Inhaber und Namensgeber des
Das LG Dresden hat einem Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Bezeichnung als „Institut
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben darf, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Urteil v. 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18). Ansonsten ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Auf dem Gebiet des Ingenieurwesens bestellt die Ingenieurkammer Niedersachsen Sachverständige. Sie stellt damit Gerichten, Behörden und Verbrauchern Ingenieurinnen und Ingenieure zur Gutachtenerstattung zur Verfügung, die auf ihre persönliche Eignung und besondere Sachkunde geprüft worden sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.07.2019 im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unterschreiten bzw. zu überschreiten, nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist (EuGH, Urteil v. 04.07.2019, Rs.C-377/17 – EU-Kommission/Bundesrepublik Deutschland).
Die Werbung einer Bau- und Dienstleistungs GmbH mit (nicht existierenden) Partnerschaften mit
in der Geschäftspost und auf Briefbögen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung
Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.
Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,